Als Personenhandelsgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft oder eGbR die ertragsteuerliche Behandlung wie eine Kapitalgesellschaft beantragen

Leistungsbeschreibung

Personenhandels-, Partnerschaftsgesellschaften und eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts haben die Möglichkeit, sich auf Antrag ertragsteuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandeln zu lassen. Diese Option kann erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, ausgeübt werden.

Bei der Inanspruchnahme dieser Option werden die Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften oder eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts ertragsteuerlich, wie eine Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafterinnen oder Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt.

Die Option ist ausgeschlossen für Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes sowie für Einzelunternehmen, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, Erbengemeinschaften und reine Innengesellschaften.

Der Antrag ist von der Personenhandelsgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft oder eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung bei dem für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte nach § 180 der Abgabenordnung zuständigen Finanzamt zu stellen. Erfolgt für die Personenhandelsgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft oder eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte, ist der Antrag bei dem für die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Gesellschafters zuständigen Finanzamt zu stellen.

Für Gesellschaften mit Sitz im Ausland, die ausschließlich Einkünfte erzielen, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug aufgrund des § 50a Einkommensteuergesetz unterliegen, und für welche die Einkommensteuer nach § 50 Absatz 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz oder die Körperschaftsteuer nach § 32 Absatz 1 Körperschaftsteuergesetz infolgedessen als abgegolten gilt, ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig.

Wenn Sie keinen Ablehnungsbescheid erhalten, geht die zuständige Finanzbehörde von einer wirksamen Option aus. Sie erhalten in der Regel eine Mitteilung über die Erteilung einer Körperschaftsteuernummer.

Wenn die Voraussetzungen für die Option ununterbrochen vorliegen, müssen Sie keinen neuen Antrag für die folgenden Wirtschaftsjahre stellen. Die Beendigung der Option erfolgt auf Antrag oder bei Entfallen der Voraussetzungen der Option.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)

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