Zuständigkeitsfinder
Aufenthaltserlaubnis für Selbstständige mit abgeschlossenem Studium und für wissenschaftlich und forschend Tätige beantragen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie aus einem Drittstaat kommen und sich in Deutschland selbstständig machen wollen, können Sie unter erleichterten Bedingungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Die Voraussetzung ist, dass Sie:
- in Deutschland erfolgreich ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen haben oder
- bereits eine Aufenthaltserlaubnis als Wissenschaftlerin oder Wissenschaftler, als Forscherin oder Forscher besitzen oder die Blaue Karte EU besitzen.
Die Bedingungen sind erleichtert, weil einige Voraussetzungen weniger streng beurteilt werden, zum Beispiel:
- Ihre unternehmerische Erfahrung
- Finanzierung
- positive Auswirkungen auf die regionale Wirtschaft.
Ihre geplante selbstständige Tätigkeit muss im Zusammenhang mit Ihren Kenntnissen stehen, die Sie im Studium erworben haben, oder mit Ihrer Tätigkeit in der Wissenschaft oder Forschung.
Wenn Sie älter als 45 Jahre sind, müssen Sie über eine angemessene Altersvorsorge verfügen.
Zu Drittstaaten zählen im Aufenthaltsrecht alle Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz.
Zuständige Stelle
Zuständig ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: 100,00 EURVorkasse: neinhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__45.htmlUnter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der Gebühr befreit werden oder Sie zahlen eine ermäßigte Gebühr.
Welche Fristen muss ich beachten?
Geltungsdauer: 3 JahreDie Aufenthaltserlaubnis wird für höchstens 3 Jahre erteilt. Danach können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten.
Widerspruchsfrist: 1 Monat
Antragsfrist: 8 WochenSie sollten die Aufenthaltserlaubnis spätestens 8 Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums oder Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde
- Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
Weiterführende Informationen
Urheber
Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg, Referat 21
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Justiz, Migration und Verbraucherschutz
Fachlich freigegeben am
06.01.2026
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)
