Zuständigkeitsfinder
Infrastrukturförderung
Leistungsbeschreibung
Die Infrastrukturförderung, als Teil der Gemeinschaftsaufgabe Regionale Wirtschaftsförderung (GRW), dient der Verbesserung und Entwicklung regional- und strukturpolitisch bedeutsamer Infrastrukturmaßnahmen. Mit der Gewährung von GRW-Zuschüssen können wirtschaftsnahe Infrastrukturmaßnahmen unterstützt werden, die für die Entwicklung der gewerblichen Wirtschaft erforderlich sind.
Förderfähig sind folgende Infrastrukturmaßnahmen:
- Erschließung, Ausbau und Revitalisierung von Industrie- und Gewerbegelände
- Errichtung oder Ausbau von Verkehrsverbindungen für Gewerbebetriebe
- Errichtung oder Ausbau von Anlagen für die Beseitigung und Reinigung von gewerblichem Abwasser
- Errichtung oder Ausbau von Wasserversorgungsleitungen und -verteilungsanlagen im Rahmen von Erschließungsmaßnahmen sowie im Rahmen der Anbindung von Gewerbebetrieben
- Errichtung oder Ausbau von Einrichtungen der beruflichen Bildung, Fortbildung und Umschulung für die gewerbliche Wirtschaft
- der Errichtung oder Ausbau von Gewerbezentren für kleine und mittlere Unternehmen
- Regionalmanagementvorhaben und Regionalbudgetvorhaben einschließlich regionalwirtschaftlicher Entwicklungskonzepte
Nicht gefördert werden:
- die Errichtung oder der Ausbau von Versorgungsleitungen und -verteilungsanlagen außerhalb des Erschließungsgebietes,
- die Errichtung oder der Ausbau von Kommunikationsverbindungen zur Anbindung von förderfähigen Betrieben im Sinne der GRW,
- die Errichtung oder der Ausbau von Anlagen für die Beseitigung von Abfall,
- die Errichtung oder der Ausbau von Abwasserbehandlungsanlagen im Rahmen der Erschließung, Ausbau und Revitalisierung von Industrie- und Gewerbegelände,
- die Errichtung oder der Ausbau von staatlichen berufsbildenden Schulen und von berufsbildenden Schulen in freier Trägerschaft,
- die Errichtung oder der Ausbau von Einrichtungen der beruflichen Bildung, deren Bildungsangebot nicht vom staatlichen Ausbildungsauftrag erfasst wird
- Maßnahmen im Rahmen der Experimentierklausel von Teil II. B. Ziffer 4.6 des GRW-Koordinierungsrahmens,
- eine Erschließung nach Maß (Nutzung der Infrastruktur nur von einem Unternehmen,
- die Herstellung von Infrastrukturanlagen, die keinen diskriminierungsfreien Zugang ermöglichen,
- Maßnahmen zugunsten von der GRW-Förderung ausgeschlossener Wirtschaftsbereiche,
- Maßnahmen zugunsten des großflächigen Einzelhandels,
- Maßnahmen des Bundes oder des Landes,
- die Erschließung von Sondergebieten (Ausnahme SO Fremdenverkehr),
- die Erschließung von Mischgebieten,
- die Ersatzbeschaffung (Wiederbeschaffung) der vorhandenen Ausstattung,
- Maßnahmen zur Instandsetzung und Sanierung.
An wen muss ich mich wenden?
Thüringer Landesverwaltungsamt, Referat 500 – Infrastrukturförderung
Welche Unterlagen werden benötigt?
Im Rahmen des Vorverfahrens (Fördervoranfrage):
- Angabe des Maßnahmeträgers,
- Bezeichnung, Standort und Inhalt der Maßnahme (Maßnahmebeschreibung),
- Darstellung der Eigentumsverhältnisse,
- Darstellung der Gesamtkosten (einschließlich Folgekosten) und Finanzierungsplan,
- geplanter Investitionszeitraum,
- Planungsstand (Bauleitplanung, Objektplanung),
- Übersichtsplan (Darstellung des Standortes in der Ortslage)
Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens:
- Antragsunterlagen nach Förderrichtlinie und GRW-Koordinierungsrahmen
- Planungsunterlagen bis Leistungsphase 3
- Kosten und-Finanzierungsplan
- Bestätigung der Kommunalaufsicht
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Rechtsgrundlage
- • Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ ab 1. Juli 2014, Bundesanzeiger Allgemeiner Teil vom 04.08.2014, Teil II B, S. 16ff
- • Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) vom 30.03.2015
Rechtsbehelf
- Im Rahmen des Vorverfahrens (Fördervoranfrage) kein Rechtsbehelf
- Nach Bewilligung Klage beim jeweils zuständigen Verwaltungsgericht
Anträge / Formulare
Werden nach erfolgreichem Vorverfahren zur Verfügung gestellt.
Was sollte ich noch wissen?
Antragsberechtigt sind:
- Gebietskörperschaften (Städte, Gemeinden, Kommunen und Landkreise)
- Kommunale Zweckverbände
- in Einzelfällen (Bildungseinrichtungen) juristische Personen die steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgen
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Landesverwaltungsamt
Fachlich freigegeben am
11.05.2015
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
Keine zuständige Stelle gefunden
Bitte geben Sie Ihren Ort an.