Infrastrukturförderung

Leistungsbeschreibung

Die Infrastrukturförderung, als Teil der Gemeinschaftsaufgabe Regionale Wirtschaftsförderung (GRW), dient der Verbesserung und Entwicklung regional- und strukturpolitisch bedeutsamer Infrastrukturmaßnahmen. Mit der Gewährung von GRW-Zuschüssen können wirtschaftsnahe Infrastrukturmaßnahmen unterstützt werden, die für die Entwicklung der gewerblichen Wirtschaft erforderlich sind.

Förderfähig sind folgende Infrastrukturmaßnahmen:

  • Erschließung, Ausbau und Revitalisierung von Industrie- und Gewerbegelände
  • Errichtung oder Ausbau von Verkehrsverbindungen für Gewerbebetriebe
  • Errichtung oder Ausbau von Anlagen für die Beseitigung und Reinigung von gewerblichem Abwasser
  • Errichtung oder Ausbau von Wasserversorgungsleitungen und -verteilungsanlagen im Rahmen von Erschließungsmaßnahmen sowie im Rahmen der Anbindung von Gewerbebetrieben
  • Errichtung oder Ausbau von Einrichtungen der beruflichen Bildung, Fortbildung und Umschulung für die gewerbliche Wirtschaft
  • der Errichtung oder Ausbau von Gewerbezentren für kleine und mittlere Unternehmen
  • Regionalmanagementvorhaben und Regionalbudgetvorhaben einschließlich regionalwirtschaftlicher Entwicklungskonzepte

Nicht gefördert werden:

  • die Errichtung oder der Ausbau von Versorgungsleitungen und -verteilungsanlagen außerhalb des Erschließungsgebietes,
  • die Errichtung oder der Ausbau von Kommunikationsverbindungen zur Anbindung von förderfähigen Betrieben im Sinne der GRW,
  • die Errichtung oder der Ausbau von Anlagen für die Beseitigung von Abfall,
  • die Errichtung oder der Ausbau von Abwasserbehandlungsanlagen im Rahmen der Erschließung, Ausbau und Revitalisierung von Industrie- und Gewerbegelände,
  • die Errichtung oder der Ausbau von staatlichen berufsbildenden Schulen und von berufsbildenden Schulen in freier Trägerschaft,
  • die Errichtung oder der Ausbau von Einrichtungen der beruflichen Bildung, deren Bildungsangebot nicht vom staatlichen Ausbildungsauftrag erfasst wird
  • Maßnahmen im Rahmen der Experimentierklausel von Teil II. B. Ziffer 4.6 des GRW-Koordinierungsrahmens,
  • eine Erschließung nach Maß (Nutzung der Infrastruktur nur von einem Unternehmen,
  • die Herstellung von Infrastrukturanlagen, die keinen diskriminierungsfreien Zugang ermöglichen,
  • Maßnahmen zugunsten von der GRW-Förderung ausgeschlossener Wirtschaftsbereiche,
  • Maßnahmen zugunsten des großflächigen Einzelhandels,
  • Maßnahmen des Bundes oder des Landes,
  • die Erschließung von Sondergebieten (Ausnahme SO Fremdenverkehr),
  • die Erschließung von Mischgebieten,
  • die Ersatzbeschaffung (Wiederbeschaffung) der vorhandenen Ausstattung,
  • Maßnahmen zur Instandsetzung und Sanierung.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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