Zuständigkeitsfinder
Vertrauliche Geburt
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie sich als Schwangere oder Mutter eines Neugeborenen in einer psychosozialen Notlage befinden, anonym bleiben wollen und nicht wissen, ob Sie sich für das Kind entscheiden sollen und welche Hilfemöglichkeiten bestehen, wenden Sie sich an eine Schwangerschafts- oder Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle. Diese werden Sie in einem zweistufigen Verfahren beraten.
- Stufe: Durchführung eines ergebnisoffenen Gesprächs, bei der die Sichtweise der Schwangeren / Mutter im Mittelpunkt steht; Auswege suchen und Handlungsalternativen entdecken (ggf. entscheidet sich die Frau dafür, ihre Identität gegenüber dem Kind offenzulegen oder das Kind zu behalten)
- Stufe: Beratung zur vertraulichen Geburt (Verfahren, Rechte des Kindes und des Vaters, Bedeutung und Rechtsfolgen einer Adoption etc.)
Verfahrensablauf
- die Frau wählt, um ihre Anonymität zu wahren, ein Pseudonym aus, das aus einem Vor- und Familiennamen besteht
- die Frau wählt, wenn sie möchte, auch weibliche und männliche Vornamen für das Kind aus
- die Beratungsstelle nimmt die Personalien der Frau vertraulich auf und verschließt sie in einem Umschlag (Herkunftsnachweis)
- die Frau wird unter Nutzung des Pseudonyms von der Beratungsstelle an eine Geburtsklinik oder eine Hebamme vermittelt
- die Beratungsstelle teilt dem zuständigen Jugendamt das Pseudonym und den voraussichtlichen Geburtstermin mit
- Geburt wird medizinisch betreut und unter dem Pseudonym dokumentiert
- Geburtsklinik oder Hebamme teilen der Beratungsstelle das Geburtsdatum und den Geburtsort des Kindes mit
- Beratungsstelle schreibt diese Angaben und auch das Pseudonym der Mutter auf den oben genannten Umschlag und leitet diesen an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) zur sicheren Verwahrung weiter
- weiterhin wird unter Wahrung der Anonymität der Mutter das Standesamt informiert, damit eine Geburtsurkunde ausgestellt werden kann; das Standesamt teilt den beurkundeten Namen des Kindes ebenfalls dem BAFzA mit
- mit Vollendung des 16. Lebensjahres hat das vertraulich geborene Kind das Recht, den Herkunftsnachweis einzusehen
- Belange, die diesem Einsichtsrecht entgegenstehen, kann die Mutter bei einer Beratungsstelle geltend machen
- die Beratungsstelle zeigt der Mutter Hilfsangebote auf und erörtert mit ihr Maßnahmen zur Abwehr der befürchteten Gefahren
- das Kind kann sein Einsichtsrecht ggf. gerichtlich geltend machen; bei dem Verfahren werden auch die Interessen der Mutter berücksichtigt
An wen muss ich mich wenden?
- Ihre Geburtsklinik oder
- Ihre Hebamme
- Ein kostenloses Hilfetelefon ist unter 0800 40 40 020 rund um die Uhr erreichbar.
Voraussetzungen
Sie haben den Wunsch, Ihre Schwangerschaft oder Ihre Mutterschaft geheim zu halten und wollen gleichzeitig professionell beraten und medizinisch betreut werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Personalausweis oder ein anderes Dokument zur Indentitätsfeststellung.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Frau fallen keine Gebühren oder andere Kosten an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Falls Sie das Kind später wieder zurücknehmen möchten, kann dies nur bis zum Abschluss des Adoptionsverfahrens erfolgen. Dieses dauert ca. ein Jahr.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Die elterliche Sorge der Mutter ruht nach der vertraulichen Geburt. Sie kann sich nach der Kindesabgabe jedoch noch für ein Leben mit dem Kind entscheiden, indem sie vor dem Abschluss des Adoptionsverfahrens gegenüber dem Familiengericht ihre Anonymität aufgibt und das Wohl des Kindes nicht gefährdet wird.
Unterstützende Institutionen
Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, Geburtskliniken, Hebammen, Jugendämter, Adoptionsvermittlungsstellen, Standesämter, Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
Bemerkungen
Eine vertrauliche Geburt ist auch möglich, wenn die Frau nicht zuvor bei einer Schwangerschafts- oder Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle gewesen ist und sich unmittelbar nach der Geburt in der Geburtsklinik oder bei der Hebamme dafür entscheidet. Geburtskliniken und Hebammen haben dann unverzüglich eine Beratungsstelle zu informieren, damit die Mutter professionell beraten werden kann.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF)
Fachlich freigegeben am
18.11.2015
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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