Zuständigkeitsfinder
Wohnungsgeberbestätigung
Leistungsbeschreibung
Ab dem 1. November 2015 muss der Wohnungsgeber wieder bei der Anmeldung in der Meldebehörde mitwirken. Daher ist jeder meldepflichtigen Person eine Wohnungsgeberbestätigung auszuhändigen, damit diese innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug ihrer gesetzlichen Meldepflicht nachkommen können. Bei der Anmeldung des neuen Wohnsitzes ist diese Wohnungsgeberbestätigung bei der Meldebehörde vorzulegen (der Mietvertrag reicht nicht aus). Sollte die meldepflichtige Person in eine eigene Immobilie ziehen, so ist bei der Anmeldung eine Selbsterklärung abzugeben. Der Auszug ist durch den Wohnungsgeber nur bei Wegzug in das Ausland oder Verlassen einer von mehreren Wohnungen (z. B. einer Nebenwohnung) zu bestätigen.
Die Wohnungsgeberbestätigung ist bei jeder An-, Ab-, oder Ummeldung vorzulegen.
An wen muss ich mich wenden?
An das Meldeamt Ihrer Stadt, Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Wohnungsgeberbestätigung
Diese wird von vielen Meldebehörden als Download im Internet zur Verfügung gestellt.
Welche Gebühren fallen an?
keine
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Frist von zwei Wochen nach Bezug einer Wohnung oder Auszug aus einer Wohnung.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung erfolgt zusammen mit einer An-, Um - oder Abmeldung in der Regel sofort.
Rechtsgrundlage
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales (TMIK)
Fachlich freigegeben am
19.11.2015
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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