Zuständigkeitsfinder
Zahnarzt - Vorübergehende Ausübung des Berufs im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach Europarecht - melden
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft (EG) oder Deutschland und die EU vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, der zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs in einem der übrigen Mitgliedstaaten der EU, des EWR oder eines Vertragsstaates berechtigt, können Sie vorübergehend und gelegentlich im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs Ihren zahnärztlichen Beruf in Thüringen ausüben. Sie benötigen dafür keine Approbation/Berufserlaubnis. Sie sind aber verpflichtet, die beabsichtigte Berufsausübung der zuständigen Landeszahnärztekammer Thüringen vorher schriftlich zu melden. Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn Sie beabsichtigen während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen zu erbringen. Die Meldung hat vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen, in dringenden Fällen kann die Meldung unverzüglich nachgeholt werden.
Verfahrensablauf
Für die beabsichtigte vorübergehende und gelegentliche Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit müssen Sie diese schriftlich vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Landeszahnärztekammer Thüringen melden und der Kammer die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Zeugnisse und Bescheinigungen vorlegen. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt. Bei der Entscheidung wird die Dauer, die Häufigkeit, die regelmäßige Wiederkehr und die Kontinuität der Dienstleistung berücksichtigt. Über Ihre Meldung erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an die Landeszahnärztekammer Thüringen.
Voraussetzungen
Sie sind Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU, des EWR oder eines anderen Vertragsstaates.
- Sie sind in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR oder eines Vertragsstaates als Zahnarzt rechtmäßig niedergelassen.
- Sie möchten Ihren Beruf als Zahnarzt vorübergehend und gelegentlich im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs in Thüringen ausüben.
- Ihnen ist die Ausübung dieses Berufes zum Zeitpunkt der Meldung bei der Landeszahnärztekammer Thüringen nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt.
- Sie sind nicht vorbestraft.
- Sie verfügen über die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Wenn Sie die Dienstleistung erstmalig erbringen oder sich eine wesentliche Änderung gegenüber der in den Dokumenten bescheinigten Situation ergeben hat, legen Sie der Landeszahnärztekammer Thüringen folgende Dokumente vor:
- den Nachweis über Ihre Staatsangehörigkeit,
- Ihren Berufsqualifikationsnachweis, ggf. Nachweise über zahnärztliche Weiterbildungen und ggf. Titelurkunden,
- eine aktuelle Bescheinigung darüber, dass Sie in dem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat rechtmäßig als Zahnarzt niedergelassen sind, Ihnen die Ausübung dieses Berufes zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und keine Vorstrafen vorliegen,
- Angaben über die Art und Dauer der beabsichtigten vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeit,
- den Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung oder eines kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht und
- eine Erklärung darüber, dass Sie über die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
Die Unterlagen sind in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. Ihre Unterlagen sind in der Regel in deutscher Sprache oder als beglaubigte Kopie einer deutschen Übersetzung vorzulegen. Die Übersetzungen müssen von Dolmetschern oder Übersetzern angefertigt werden, die öffentlich bestellt oder beeidigt sind. Die Übersetzungen müssen vom Original oder von den beglaubigten Kopien angefertigt werden. Dies ist vom Übersetzer zu bescheinigen.
Wenn Sie Ihren Antrag elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner einreichen, können nur Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, auch elektronisch übermittelt werden. Hat die zuständige Behörde begründete Zweifel an der Echtheit der übermittelten Unterlagen, kann sie die Vorlage beglaubigter Kopien verlangen.
Welche Gebühren fallen an?
Die Meldung ist gebührenfrei. Es fallen auch keine Mitgliedsbeiträge an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Meldung hat vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen, in dringenden Fällen kann die Meldung unverzüglich nachgeholt werden.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt bis zu 2 Wochen, sobald Ihre Unterlagen vollständig bei der zuständigen Kammer vorliegen.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Ab 18. Januar 2016 kann Ihre Mitteilung auch elektronisch über die technischen Systeme des einheitlichen Ansprechparters erfolgen.
Was sollte ich noch wissen?
Bei der Dienstleistungserbringung haben Sie die gleichen Rechte und Pflichten wie die kammerangehörigen Zahnärzte. Sie unterliegen den berufsständigen, gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Berufsregeln und den geltenden Disziplinarbestimmungen.
Wenn Sie dauerhaft Ihren Beruf als Zahnarzt in Thüringen ausüben möchten, benötigen Sie eine Approbation. Ob die Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich ist, wird im Einzelfall beurteilt. Ist dies nicht der Fall, muss eine Approbation beantragt werden.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF)
Fachlich freigegeben am
15.12.2015
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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