Zahnarzt - Vorübergehende Ausübung des Berufs im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach Europarecht - melden

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft (EG) oder Deutschland und die EU vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, der zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs in einem der übrigen Mitgliedstaaten der EU, des EWR oder eines Vertragsstaates berechtigt, können Sie vorübergehend und gelegentlich im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs Ihren zahnärztlichen Beruf in Thüringen ausüben. Sie benötigen dafür keine Approbation/Berufserlaubnis. Sie sind aber verpflichtet, die beabsichtigte Berufsausübung der zuständigen Landeszahnärztekammer Thüringen vorher schriftlich zu melden. Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn Sie beabsichtigen während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen zu erbringen. Die Meldung hat vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen, in dringenden Fällen kann die Meldung unverzüglich nachgeholt werden.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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