Zuständigkeitsfinder
Ingenieurkammer - Recht zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieurin / Ingenieur (Ausländische Qualifikation, Niederlassung)
Leistungsbeschreibung
Die Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin“ ist gesetzlich geschützt, das heißt sie darf im Freistaat Thüringen nur von demjenigen geführt werden, bei dem die im Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz vom 14.12.2016 (ThürAIKG) unter § 4 Abs. 1 geregelten Voraussetzungen vorliegen bzw. eine Genehmigung erteilt wurde.
Die Ingenieurkammer Thüringen ist für den Freistaat Thüringen die zuständige Stelle für die Erteilung von Genehmigungen zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin“ betreffend antragstellende Personen mit einem ausländischen Ausbildungsabschluss.
Einen Antrag auf Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin“ können Personen stellen, die im Freistaat Thüringen, die in Thüringen ihre Hauptwohnung, eine berufliche Niederlassung oder den Ort der überwiegenden beruflichen Tätigkeit haben.
Die Ingenieurkammer Thüringen erteilt eine Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin“ nur auf Antrag und soweit die Voraussetzungen einer Gleichwertigkeit des ausländischen Studien- bzw. Ausbildungsabschlusses mit einem Studienabschluss in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule im Sinne § 4 Abs. 1 ThürAIKG vorliegen bzw. wesentliche Unterschiede im Sinne § 4 Abs. 2 ThürAIKG durch Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen werden können.
Verfahrensablauf
Eine Antragsstellung setzt voraus, dass die antragstellende Person in Thüringen ihre Hauptwohnung, eine berufliche Niederlassung oder den Ort der überwiegenden beruflichen Tätigkeit hat.
Nach erfolgter Antragsstellung bestätigt die Ingenieurkammer Thüringen der antragsstellenden Person, binnen eines Monats, den Eingang des Antrages einschließlich der vorgelegten Nachweise und teilt ggf. mit, welche Nachweise noch fehlen.
Über den Antrag wird spätestens binnen drei Monaten nach Zugang der vollständigen Nachweisunterlagen abschließend entschieden, die Frist kann um einen Monat verlängert werden.
Zuständig für Entscheidungen über den Genehmigungsantrag ist gemäß § 26 Abs. 2 ThürAIKG der Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer Thüringen. Über die Entscheidung wird der antragstellenden Person ein entsprechender Bescheid zugestellt.
Die von der antragsstellenden Person mit der Antragsstellung vorgelegten Unterlagen verbleiben bei der Ingenieurkammer Thüringen und werden dort archiviert.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die Ingenieurkammer Thüringen
Zuständige Stelle
Ingenieurkammer Thüringen
Welche Unterlagen werden benötigt?
Zusammen mit dem vollständig ausgefüllten Antrag werden folgende Unterlagen benötigt:
- Kopie des Personalausweises, Pass oder Reisepass;
- Aufenthaltsgenehmigung, Vertriebenenausweis, Registrierschein (nicht für EU-Bürger);
- Nachweis über einen Hauptwohnsitz, eine Hauptniederlassung oder eine hauptsächlich in Thüringen ausgeübte Berufstätigkeit;
- Kopie/Abschrift der in Originalsprache abgefassten Urkunde über die Verleihung eines Grades oder einer Berufsbezeichnung bzw. Berufsqualifikation;
- Kopie/Abschrift der deutschen Übersetzung der Urkunden über die Verleihung eines Grades oder einer Berufsbezeichnung, durch einen öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer;
- Kopie des vollständigen Prüfungszeugnisses einschließlich Fächerübersicht;
- Kopie/Abschrift der deutschen Übersetzung des vollständigen Prüfungszeugnisses einschließlich Fächerübersicht durch einen öffentlich bestellten oder beeidigten Sachverständigen;
- Kopie der Eheurkunde bei Namensänderung;
- Lebenslauf;
- Bewertungsschreiben der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)
Alle Unterlagen und Bescheinigungen sind in der Regel in Kopie vorzulegen. Soweit es unbedingt geboten erscheint und begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen und Bescheinigungen bestehen, kann von der antragstellenden Person verlangt werden, Unterlagen und Bescheinigungen in Form von beglaubigten Kopien und weitere geeignete Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen.
Sollte die amtliche Beglaubigung unzureichend sein, kann der Antrag aufgrund seiner formellen Unvollständigkeit nicht bearbeitet werden. Es wird darum gebeten, amtliche Beglaubigungen nicht wieder zu kopieren, der Stempel sowie die Unterschrift müssen im Original vorhanden sein.
Bei der Übersetzung von Diplomurkunden muss der Name der Universität, wie auch der Studiengang bzw. der Ausbildungsabschluss, in lateinischer sowie in der Schrift der Amtssprache des Originaldokuments angegeben werden.
Die von der antragsstellenden Person mit der Antragsstellung vorgelegten Unterlagen verbleiben bei der Ingenieurkammer Thüringen und werden dort archiviert. Von daher wird darum gebeten, keine Originaldokumente einzureichen.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Prüfung und Bescheidung einer Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin“ wird eine Gebühr von 650,00 € erhoben. Weitere Kosten entstehen für jede weitere Sitzung des Eintragungsausschusses mit Anhörung der antragsstellenden Person in Höhe von 300,00 €. Bei der Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen werden in Abhängigkeit von Sitzungen und Zeitaufwand weitere Gebühren von 300,00 bis 1.450,00 € sowie bei Eignungsprüfungen nach Sitzungen und Zeitaufwand weitere Gebühren von 600,00 bis 1.750,00 € erhoben.
Welche Fristen muss ich beachten?
Hinsichtlich des Zeitpunktes einer Antragsstellung sind keine Fristen zu beachten, vielmehr ist das persönliche Interesse entscheidend für eine Antragsstellung.
Bearbeitungsdauer
Über den Genehmigungsantrag entscheidet die Ingenieurkammer innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen. Die Frist kann in Einzelfällen einmal um bis zu einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist.
Rechtsbehelf
Gegen eine Entscheidung der Ingenieurkammer Thüringen kann innerhalb eines Monats nach deren Zugang Klage bei dem für den Wohnort der antragsstellenden Person zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichtes erhoben werden.
Ein Vorverfahren bzw. Widerspruchsverfahren findet nicht statt.
Anträge / Formulare
Diese finden Sie unter www.ikth.de, Menüpunkt „Service – Anträge“.
Die Dokumente sind barrierefrei ausfüllbar.
Antragstellende Personen können ihren Antrag elektronisch über das Portal der Thüringer Antragssysteme für Verwaltungsleistungen (ThAVEL) stellen. Dieser kostenfreie Dienst des Freistaats Thüringen stellt die notwendigen Antragsdokumente für die hier ausgewählte Verwaltungsleistung auf einem virtuellen Schreibtisch bereit. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung hilft Ihnen bei der Antragsstellung. Fragen können Sie direkt an die zuständigen Mitarbeiter der Ingenieurkammer Thüringen richten.
Was sollte ich noch wissen?
Die Stellen zur Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung des Netzwerkes "Integration durch Qualifizierung" (IQ-Netzwerk) beraten und begleiten Sie gern vor, im und nach dem Anerkennungsverfahren.
Unterstützende Institutionen
Telefonische Beratung zur Anerkennung auf Deutsch und Englisch finden Sie unter der Hotline "Arbeiten und Leben in Deutschland"
Tel.: +49 30 1815-1111
Erreichbarkeit:
Montag bis Freitag jeweils von 09:00 - 15:00 Uhr
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (TMIL)
Ingenieurkammer Thüringen
Fachlich freigegeben am
25.03.2020
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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