Zuständigkeitsfinder
Genehmigung von Zuchtprogrammen gemäß § 5 Abs. 1 ff Tierzuchtgesetz
Leistungsbeschreibung
Ein Zuchtprogramm, das von einem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen durchgeführt wird, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.
An wen muss ich mich wenden?
Zuständige Behörde für die tierzuchtrechtliche Genehmigung von Zuchtprogrammen der Zuchtorganisationen die ihren Hauptsitz in Thüringen haben ist das:
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Referat 32 - Nutztierhaltung
Naumburger Straße 98
07743 Jena
Tel: +49(0)361 574041-250
Zuständige Stelle
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Referat 32 - Nutztierhaltung
Naumburger Straße 98
07743 Jena
Tel: +49(0)361 574041-250
Voraussetzungen
Zuchtorganisation mit Hauptsitz in Thüringen
Welche Unterlagen werden benötigt?
Beantragt ein Zuchtunternehmen die Genehmigung eines Zuchtprogramms, so muss dieser Antrag ergänzend zu den in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Nachweisen und Unterlagen folgende Angaben über die am Zuchtprogramm Beteiligten enthalten:
- die Namen und Anschriften,
- Angaben über ihren Tierbestand und
- ihre Aufgaben innerhalb des Zuchtprogramms.
Welche Gebühren fallen an?
50,00 EUR
Bearbeitungsdauer
4-6 Wochen
Rechtsgrundlage
Artikel 8 Verordnung (EU) 2016/1012
Rechtsbehelf
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim TLLLR mit Sitz in Jena erhoben werden.
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Postfach 100 262
07702 Jena
Anträge / Formulare
formlos
Was sollte ich noch wissen?
Die zuständige Behörde kann eine Befristung von mindestens zwei Jahren für die Genehmigung eines Zuchtprogrammes festlegen. Die Genehmigung kann mit Ablauf der Befristung neu erteilt werden.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Fachlich freigegeben am
02.06.2021
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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