Ingenieurkammer - Eintragung in das Auswärtigenverzeichnis der Ingenieurkammer Thüringen (§ 14 ThürAIKG, § 64 ThürBO)

Leistungsbeschreibung

Auswärtige Dienstleister sind nach der Begriffsbestimmung des § 14 Abs. 1 Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz vom 14.12.2016 (ThürAIKG) natürliche Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland weder ihre Hauptwohnung, eine berufliche Niederlassung, noch den Ort ihrer überwiegenden beruflichen Tätigkeit haben und sich nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen, so u. a. betreffend die Ausübung von Berufsaufgaben der Ingenieure und Beratenden Ingenieure nach Thüringen begeben. Maßgebend ist hierbei der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von gesetzlich geschützten Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Berufsaufgaben eines Beratenden Ingenieurs, bauvorlageberechtigten Ingenieurs, einschließlich das Führen der geschützten Berufsbezeichnungen „Ingenieur“ sowie „Beratender Ingenieur“.

Soweit von der auswärtigen Person das Vorliegen der in § 14 ThürAIKG bzw. im Falle der Bauvorlageberechtigung in § 64 der Thüringer Bauordnung vorgegebenen Voraussetzungen nachgewiesen wird, so eröffnet dies für die auswärtige Person die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Ausübung der vorgenannten Dienstleistungen im Freistaat Thüringen.

Die Ingenieurkammer Thüringen ist für den Freistaat Thüringen die zuständige Stelle zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Erbringung von Dienstleistungen unter Führung einer geschützten Berufsbezeichnung durch auswärtige Dienstleister sowie bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zur Vornahme der entsprechenden Eintragung in das Auswärtigenverzeichnis.

Zu beachten bleibt, dass durch den auswärtigen Dienstleister, noch vor dem erstmaligen Tätigwerden der Erbringung vorgenannter Dienstleistungen einschließlich das beabsichtigte Führen der gesetzlich geschützten Berufsbezeichnungen „Ingenieur“, „Beratender Ingenieur“, dies der Ingenieurkammer Thüringen gegenüber schriftlich unter Beifügung entsprechender Nachweise anzuzeigen ist.

Einer Anzeige bedarf es nur dann nicht, wenn der auswärtige Dienstleister bereits über eine seiner Fachrichtung entsprechende gültige Bescheinigung einer Architekten- oder Ingenieurkammer eines anderen Landes verfügt und dies der Ingenieurkammer mitteilt.

Neben der vorgenannten Anzeige ist vom auswärtigen Dienstleister bei der Ingenieurkammer Thüringen ein Antrag zur entsprechenden Eintragung in das Auswärtigenverzeichnis der Ingenieurkammer Thüringen zu stellen.

Soweit vom auswärtigen Dienstleister die Berechtigung zum Führen der geschützten Berufsbezeichnung „Ingenieur“, „Beratender Ingenieur“ oder die Bauvorlageberechtigung beantragt wird, so erteilt die Ingenieurkammer Thüringen, soweit die Voraussetzungen gegeben sind, der auswärtigen Person eine Bescheinigung. Diese Bescheinigung ist in den Fällen einer Berechtigung zum Führen der geschützten Berufsbezeichnung „Ingenieur“ bzw. „Beratender Ingenieur“ auf ein Jahr befristet und auf vorliegenden Antrag hin, ist diese Frist jeweils um ein weiteres Jahr zu verlängern.

Mit der Eintragung in das bei der Ingenieurkammer Thüringen geführte Auswärtigenverzeichnis ist keine Mitgliedschaft verbunden.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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