Zuständigkeitsfinder
Ingenieurkammer - Eintragung in das Auswärtigenverzeichnis der Ingenieurkammer Thüringen (§ 14 ThürAIKG, § 64 ThürBO)
Leistungsbeschreibung
Auswärtige Dienstleister sind nach der Begriffsbestimmung des § 14 Abs. 1 Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz vom 14.12.2016 (ThürAIKG) natürliche Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland weder ihre Hauptwohnung, eine berufliche Niederlassung, noch den Ort ihrer überwiegenden beruflichen Tätigkeit haben und sich nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen, so u. a. betreffend die Ausübung von Berufsaufgaben der Ingenieure und Beratenden Ingenieure nach Thüringen begeben. Maßgebend ist hierbei der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von gesetzlich geschützten Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Berufsaufgaben eines Beratenden Ingenieurs, bauvorlageberechtigten Ingenieurs, einschließlich das Führen der geschützten Berufsbezeichnungen „Ingenieur“ sowie „Beratender Ingenieur“.
Soweit von der auswärtigen Person das Vorliegen der in § 14 ThürAIKG bzw. im Falle der Bauvorlageberechtigung in § 64 der Thüringer Bauordnung vorgegebenen Voraussetzungen nachgewiesen wird, so eröffnet dies für die auswärtige Person die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Ausübung der vorgenannten Dienstleistungen im Freistaat Thüringen.
Die Ingenieurkammer Thüringen ist für den Freistaat Thüringen die zuständige Stelle zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Erbringung von Dienstleistungen unter Führung einer geschützten Berufsbezeichnung durch auswärtige Dienstleister sowie bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zur Vornahme der entsprechenden Eintragung in das Auswärtigenverzeichnis.
Zu beachten bleibt, dass durch den auswärtigen Dienstleister, noch vor dem erstmaligen Tätigwerden der Erbringung vorgenannter Dienstleistungen einschließlich das beabsichtigte Führen der gesetzlich geschützten Berufsbezeichnungen „Ingenieur“, „Beratender Ingenieur“, dies der Ingenieurkammer Thüringen gegenüber schriftlich unter Beifügung entsprechender Nachweise anzuzeigen ist.
Einer Anzeige bedarf es nur dann nicht, wenn der auswärtige Dienstleister bereits über eine seiner Fachrichtung entsprechende gültige Bescheinigung einer Architekten- oder Ingenieurkammer eines anderen Landes verfügt und dies der Ingenieurkammer mitteilt.
Neben der vorgenannten Anzeige ist vom auswärtigen Dienstleister bei der Ingenieurkammer Thüringen ein Antrag zur entsprechenden Eintragung in das Auswärtigenverzeichnis der Ingenieurkammer Thüringen zu stellen.
Soweit vom auswärtigen Dienstleister die Berechtigung zum Führen der geschützten Berufsbezeichnung „Ingenieur“, „Beratender Ingenieur“ oder die Bauvorlageberechtigung beantragt wird, so erteilt die Ingenieurkammer Thüringen, soweit die Voraussetzungen gegeben sind, der auswärtigen Person eine Bescheinigung. Diese Bescheinigung ist in den Fällen einer Berechtigung zum Führen der geschützten Berufsbezeichnung „Ingenieur“ bzw. „Beratender Ingenieur“ auf ein Jahr befristet und auf vorliegenden Antrag hin, ist diese Frist jeweils um ein weiteres Jahr zu verlängern.
Mit der Eintragung in das bei der Ingenieurkammer Thüringen geführte Auswärtigenverzeichnis ist keine Mitgliedschaft verbunden.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an:
Ingenieurkammer Thüringen
Gustav-Freytag-Str. 1
99096 Erfurt
Telefon: (0361) 228730
Fax: (0361) 22873-50
E-Mail: info(at)ikth.de
Voraussetzungen
Eine Anzeige bzw. Antragstellung setzt voraus, dass die auswärtige Person eine vorübergehende oder gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen im Sinne der Ausübung von Berufsaufgaben eines „Ingenieur“, „Beratender Ingenieur“ oder der Bauvorlageberechtigung beabsichtigt und in der Bundesrepublik Deutschland weder ihre Hauptwohnung, berufliche Niederlassung, noch den Ort ihrer überwiegenden beruflichen Tätigkeit hat.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Zusammen mit der Anzeige über das erstmalige Tätigwerden im Sinne einer nur vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen von Berufsaufgaben eines „Ingenieur“ bzw. „Beratenden Ingenieur“ gemäß § 1 ThüriAIKG sind folgende Dokumente vorzulegen:
- Personalausweis, Pass oder Reisepass in Kopie,
- Meldebescheinigung betreffend auswärtige Hauptwohnung,
- Nachweise über die Berufsqualifikation in Kopie (wie Ausbildungsabschlüsse in Originalsprache, ggf. deren Übersetzung in deutsche Sprache von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer),
- Nachweis über das Bestehen einer angemessenen Berufshaftpflichtversicherung bei beabsichtigter selbständiger Tätigkeit,
- ggf. Nachweis über eine bereits vorliegende Anzeige bzw. vergleichbare Eintragung in das Auswärtigenverzeichnis eines anderen Bundeslandes,
- ggf. Nachweis zum Vorliegen einer vergleichbaren Berechtigung zur Bauvorlage bei auswärtigen Personen, die in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem gleichgestellten Staat als bauvorlageberechtigt niedergelassen sind und dafür vergleichbare Anforderungen gemäß § 64 Abs. 3, Satz 1 ThürBO.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Erteilung einer Bescheinigung über die Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister wird eine Gebühr von 150,00 € erhoben.
Weitere Kosten entstehen für das Verfahren vor dem Eintragungsausschuss in Höhe von 250,00 €.
Rechtsgrundlage zur Gebührenerhebung ist die Kostenordnung der Ingenieurkammer Thüringen vom 26.10.2017, gemäß den Vorgaben
unter § 2 Abs. 1 g) und Abs. 2 b).
Welche Fristen muss ich beachten?
Hinsichtlich des Zeitpunktes einer Anzeige und Antragstellung auf Eintragung in das Auswärtigenverzeichnis sind keine Fristen zu beachten, vielmehr ist das Interesse der auswärtigen Person ausschlaggebend. Jedoch bleibt zu beachten, dass es vor dem erstmaligen Tätigwerden einer vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen eines „Ingenieur“ bzw. „Beratenden Ingenieur“ im Sinne § 1 ThürAIKG einer Anzeige bei der Ingenieurkammer Thüringen bedarf und eine Berechtigung zum Führen der geschützten Berufsbezeichnungen „Ingenieur“ bzw. „Beratender Ingenieur“ nur dann besteht, wenn der auswärtigen Person eine entsprechende Bescheinigung erteilt wurde, die eine Eintragung in das Auswärtigenverzeichnis bei der Ingenieurkammer Thüringen bewirkt hat.
Bearbeitungsdauer
Nach Vorliegen der Anzeige bzw. Antragstellung bestätigt die Ingenieurkammer Thüringen der auswärtigen Person, binnen eines Monats, den Eingang der Anzeige bzw. Antragstellung einschließlich der vorgelegten Nachweise und teilt gegebenenfalls mit, welche Nachweise noch fehlen.
Nach Vorliegen der vollständigen Nachweisunterlagen wird, spätestens binnen drei Monaten, eine Prüfung und Entscheidung erfolgen sowie, bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung in das Auswärtigenverzeichnis, der auswärtigen Person eine Bescheinigung erteilt.
Zuständig für Entscheidungen über die Eintragung in das bei der Ingenieurkammer Thüringen geführte Auswärtigenverzeichnis ist der Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer Thüringen gemäß § 26 Abs. 2 ThürAIKG.
Die von der auswärtigen Person mit der Anzeige bzw. Antragstellung vorgelegten Unterlagen verbleiben bei der Ingenieurkammer Thüringen und werden dort archiviert.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Gegen eine Entscheidung der Ingenieurkammer Thüringen kann innerhalb eines Monats nach deren Zugang Klage bei dem für den Wohnort der antragstellenden Person zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichtes erhoben werden.
Ein Vorverfahren bzw. Widerspruchsverfahren findet nicht statt.
Anträge / Formulare
Diese finden Sie unter www.ikth.de, Menüpunkt „Mitglieder – Mitglied werden“.
Die Dokumente sind barrierefrei ausfüllbar.
Das Thüringer Antragssystem für Verwaltungsleistungen (ThAVEL) stellt Ihnen das notwendige Anzeige- und Antragsdokument auf einem virtuellen Schreibtisch bereit https/www.ikth.de/service/antraege.
www.ikht.de
Fachlich freigegeben durch
Ingenieurkammer Thüringen
Fachlich freigegeben am
13.05.2020
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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