Registrierung von Unternehmen gemäß Art. 65 der Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031

Leistungsbeschreibung

Registrierung nach Art. 65 der Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031

Gemäß Artikel 65 der Pflanzengesundheitsverordnung gilt die Registrierungspflicht für Unternehmer, die eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:

  • Verbringung von pflanzenpasspflichtiger Ware innerhalb der EU
  • Ausstellen von Pflanzenpässen (ermächtigter Unternehmer)
  • Import von pflanzengesundheitszeugnis- oder passpflichtigen Waren aus Drittländern
  • Export von Waren, die gemäß den Anforderungen des Drittlandes ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigen
  • Herstellung, Reparatur und Behandlung von Holz nach ISPM 15
  • Anbringen von Markierungen nach ISPM 15 (ermächtigte Unternehmer)
  • Erzeugung und/oder Handel von Anbaumaterial (§3 AGOZV)
  • Ursprungskennzeichnung von Verpackungen für Kartoffeln und Zitrusfrüchte
  • Bereitstellung von Informationen für Reisende und für Kunden von Transportunternehmern (Seehäfen, Flughäfen, intern. Transportunternehmer)

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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