Nachlassinsolvenzverfahren durchführen

Leistungsbeschreibung

Das Insolvenzverfahren ist ein gerichtliches Verfahren. Es dient dazu, das Vermögen eines Schuldners zu verwerten und den Erlös an seine Gläubiger zu verteilen. Das Insolvenzverfahren kann auch über einen Nachlass durchgeführt werden.

Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet. Zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlass ist jeder Erbe, der Nachlassverwalter sowie ein anderer Nachlasspfleger, ein Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, und jeder Nachlassgläubiger berechtigt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlass wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen hat oder dass er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.

Gründe für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlass sind die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung des Nachlasses. Beantragt der Erbe, der Nachlassverwalter oder ein anderer Nachlasspfleger oder ein Testamentsvollstrecker die Eröffnung des Verfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit ein Eröffnungsgrund.

Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn der Nachlass des Erblassers voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter und fordert die Gläubiger auf, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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