Zuständigkeitsfinder
Zulassung einer Untersuchungsstelle nach Rohmilchgüteverordnung
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie eine Untersuchungsstelle nach Rohmilchgüteverordnung betreiben möchten, dann benötigen Sie dafür die Zulassung der zuständigen Stelle. Diese wird prüfen, ob Sie die gesetzlichen Anforderungen bezüglich der Güteuntersuchung erfüllen.
Verfahrensablauf
- Eingang des Antrags
- Ggf. Rückfragen der Behörde
- Prüfung der Einhaltung der Voraussetzungen
- Erteilung der Zulassung per schriftlichem Bescheid
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum, Referat 21 – Futtermittel- und Marktüberwachung, Düngung und Bodenschutz.
Voraussetzungen
- Die Untersuchungsstelle ist hinsichtlich ihrer Untersuchungsverfahren nach DIN EN ISO/IEC 17025:2018-03 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ oder der vorausgegangenen gleichnamigen DIN EN ISO/IEC 17025:2005-08 von einer Stelle akkreditiert, die nach dem Akkreditierungsstellengesetz zu einer solchen Akkreditierung befugt ist.
- Die Untersuchungsstelle ist insbesondere in sachlicher und personeller Hinsicht zu einer solchen Untersuchung in der Lage.
- Die Untersuchungsstelle nimmt mit ihren Untersuchungsverfahren an Ringuntersuchungen zur Güte von Rohmilch teil, die vom Max-Rubner-Institut oder vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit durchgeführt werden, soweit die jeweilige Einrichtung die Untersuchungsstelle zur Teilnahme aufgefordert hat.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Formloser schriftlicher Antrag
- Nachweise:
- Akkreditierung der Untersuchungsverfahren
- sachliche und personelle Voraussetzungen
- Teilnahme an Ringuntersuchungen zur Güte von Rohmilch
- Verpflichtung zur Mitteilung der Ergebnisse der Ringuntersuchungen an die zuständige Stelle
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Kosten an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Zulassung muss Ihnen vor der Durchführung von Güteuntersuchungen erteilt worden sein.
Bearbeitungsdauer
Bei Vorliegen eines Antrags und Vorliegen der Voraussetzungen beträgt die Bearbeitungsdauer ca. 2-3 Wochen.
Rechtsgrundlage
- Milch- und Fettgesetz (MilchFettG)
- Marktordnungswaren-Meldeverordnung (MarktONOG)
- § 19 Rohmilchgüteverordnung (RohmilchGütV)
- Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG)
- Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO)
- Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (ThürVwKostOMIL)
Rechtsbehelf
Gemäß Bescheid
Bemerkungen
Die örtliche Zuständigkeit für die Untersuchungsstelle richtet sich nach dem Hauptsitz der Untersuchungsstelle.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum
Fachlich freigegeben am
09.11.2021
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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