Zuständigkeitsfinder
Zulassung zur Verwendung und Lagerung von Mischfuttermitteln gemäß VO (EG) Nr. 999/2001 beantragen
Leistungsbeschreibung
Für die Verwendung und Lagerung von Futtermitteln ist eine Zulassung notwendig. Dies gilt, wenn mindestens eines der folgenden Einzelfuttermittel verwendet werden soll
- Fischmehl,
- Dicalcium- und Tricalciumphosphate tierischen Ursprungs,
- Nichtwiederkäuer-Blutprodukte,
- verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein zur Fütterung von Tieren in Aquakulturen gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.
Die zuständige Behörde erteilt nach Überprüfung die Zulassung dafür.
Verfahrensablauf
Das vollständige ausgefüllte Formular wird beim Fachbereich Futtermittel des Thüringer Landesamtes für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR), Referat 21, per E-Mail oder postalisch eingereicht. Nach vorheriger Terminabsprache ist auch ein Ausfüllen des Antragsformulars am Standort des TLLLR möglich.
Anschließend erfolgt eine Vor-Ort-Kontrolle. Bei dieser Kontrolle wird überprüft, ob Sie alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen und bei Vollständigkeit ergeht die Zulassung an den Antragsteller.
An wen muss ich mich wenden?
Für Futtermittelhersteller aus Thüringen ist der Antrag vollständig ausgefüllt beim Referat 21 des Thüringer Landesamtes für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) einzureichen.
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Referat 21 – Futtermittel- und Marktüberwachung, Düngung und Bodenschutz
Naumburger Straße 98
07743 Jena
Zuständige Stelle
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Referat 21 – Futtermittel- und Marktüberwachung, Düngung und Bodenschutz
Naumburger Straße 98
07743 Jena
Voraussetzungen
Ihr Futtermittelunternehmen ist nach Verordnung (EG) Nr. 183/2005 registriert.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- vollständig ausgefüllter Antrag des Thüringer Landesamtes für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Bearbeitungsdauer
Die bearbeitungsdauer beträgt 2 bis 4 Wochen, wenn Sie alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
Rechtsgrundlage
- Verordnung (EG) Nr. 999/2001
- Verordnung (EG) Nr. 183/2005
- Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Land-, Ernährungs- und Forstwirtschaft (LandEForstWZustV TH 2004)
- Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO)
- Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (ThürVwKostOMIL)
Rechtsbehelf
Gegen Bescheide kann innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Anträge / Formulare
Schriftform möglich: Ja
E-Mail möglich: Ja
Persönliches Erscheinen möglich: Ja
Urheber
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Fachlich freigegeben am
15.10.2021
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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