Zuständigkeitsfinder
Registrierung, Zulassung oder Anzeige nach Futtermittelverordnung
Leistungsbeschreibung
Laut Futtermittelverordnung (FuttMV) benötigt Ihr Unternehmen eine Registrierung, eine Zulassung bzw. müssen Sie der Behörde anzeigen, wenn Ihr Unternehmen Futtermittel Dekontaminiert, bei einer direkten Trocknung von Futtermitteln; wenn Ihr Unternehmen ein Drittlandsvertreter ist oder wenn Ihr Unternehmen Heimtierfuttermittel in Verkehr bringt, die nicht fertig verpackt sind.
Verfahrensablauf
- Das vollständige ausgefüllte Formular wird beim Fachbereich Futtermittel des Thüringer Landesamtes für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) Referat 21 per E-Mail oder postalisch eingereicht. Nach vorheriger Terminabsprache ist auch ein Ausfüllen des Antragsformulars am Standort des TLLLR in Jena möglich.
- Anschließend erfolgt die Prüfung des Antrags und bei Vollständigkeit ergeht die Registrierung an den Antragsteller.
- Bei einer Zulassung erfolgt eine Kontrolle vor Ort.
- Erfüllen Sie alle rechtlichen Anforderungen, erhalten Sie die Zulassung.
An wen muss ich mich wenden?
Für Futtermittelhersteller aus Thüringen ist der Antrag vollständig ausgefüllt beim Referat 21 des Thüringer Landesamtes für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) einzureichen.
Voraussetzungen
Ihr Futtermittelunternehmen ist nach Verordnung (EG) Nr. 183/2005 registriert
Welche Unterlagen werden benötigt?
vollständig ausgefüllter Antrag des Thüringer Landesamtes für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach der Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) und der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (ThürVwKostOMIL) an.
Bearbeitungsdauer
2 – 4 Wochen, wenn Sie alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen
Rechtsgrundlage
- Futtermittelverordnung (FuttMV)
- § 17 Futtermittelverordnung (FuttMV)
- § 18 Futtermittelverordnung (FuttMV)
- § 20 Futtermittelverordnung (FuttMV)
- § 21 Futtermittelverordnung (FuttMV)
- § 22 Futtermittelverordnung (FuttMV)
- Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Land-, Ernährungs- und Forstwirtschaft
- Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO)
- Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (ThürVwKostOMIL)
Rechtsbehelf
Gegen Bescheide kann innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen
Anträge / Formulare
Antrag auf Registrierung (§20, §21), Zulassung (§17, §18) bzw. Anzeige (§22) nach der Futtermittelverordnung (FuttMV)
Schriftform möglich: ja
Email möglich: ja
Persönliches Erscheinen möglich: ja
Was sollte ich noch wissen?
Die Abgabe des Antrages hat für jeden Betrieb und jede Betriebsstätte des Unternehmens gesondert zu erfolgen der in einer Herstellungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs-, Transport- oder Vertriebsstufe tätig ist.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum
Fachlich freigegeben am
15.10.2021
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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