Zuständigkeitsfinder
Waffenbesitz zur Brauchtumspflege Erlaubnis beantragen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie als Brauchtumsschütze oder Brauchtumsschützin zur Brauchtumspflege Waffen und Munition benötigen, wird ein Bedürfnis für deren Erwerb und Besitz anerkannt. Die Erlaubnis beschränkt sich dabei auf Einzellader-Langwaffen und bis zu drei Repetier-Langwaffen sowie der dafür bestimmten Munition. Als Nachweis brauchen Sie eine Bescheinigung der Brauchtumsschützenvereinigung, dass Sie diese Waffen zur Pflege des Brauchtums benötigen. Ein Indiz für Brauchtum ist eine langjährige Tradition und Übung. Dabei darf die Nutzung von Waffen nur einen notwendigen Bestandteil der Brauchtumspflege und nicht den überwiegenden Zweck darstellen.
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis erhalten Sie folgendermaßen:
- Sie stellen einen Antrag und reichen die erforderlichen Unterlagen ein
- die erforderlichen Unterlagen werden geprüft, gegebenenfalls müssen Sie weitere erforderliche Unterlagen nachreichen,
- Ihr Lebensalter, Ihre Zuverlässigkeit, Ihre persönliche Eignung, Ihre Sachkunde und Ihr Bedürfnis werden geprüft (§ 4 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 WaffG)
- die waffenrechtliche Entscheidung wird getroffen.
Zuständige Stelle
Die für Ihren Wohnsitzort zuständige untere Waffenbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt).
Voraussetzungen
- Sie haben das 18. Lebensjahr vollendet.
- Sie sind zuverlässig im Sinne des Waffengesetzes.
- Sie sind persönlich geeignet im Sinne des Waffengesetzes.
- Sie sind sachkundig im Sinne des Waffengesetzes.
- Sie haben ein Bedürfnis im Sinne des § 16 Waffengesetzes.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweis Ihrer Sachkunde
- Nachweis Ihres Bedürfnisses durch Nachweis der Brauchtumsschützenvereinigung
- Nachweis, dass Ihre Waffen und / oder Ihre Munition sicher aufbewahrt werden
Welche Gebühren fallen an?
Die Waffenbehörde erhebt eine Gebühr gemäß Nr. 1.1 der Anlage zur Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung.
Welche Fristen muss ich beachten?
Anzeige Erwerb und Überlassen: innerhalb von 2 Wochen
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
nein
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Fachlich freigegeben am
02.08.2022
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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