Zuständigkeitsfinder
Verlängerung der Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in das oder durch das Bundegebiet beantragen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Waffen oder Munition in das oder durch das Bundesgebiet mitnehmen wollen, benötigen Sie hierfür einen Erlaubnisschein. Wenn Sie einen Erlaubnisschein bereits erhalten haben, können Sie diesen mehrfach verlängern lassen.
Verfahrensablauf
Die Verlängerung der Mitnahmeerlaubnis erhalten Sie folgendermaßen:
- Sie stellen einen Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde und reichen die erforderlichen Unterlagen ein, dabei wird von Ihnen die Angabe benötigt, inwiefern sich folgende Daten verändert haben:
- zu Ihrer Person: Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort, Wohnort, Anschrift, bei Firmen auch Telefon oder Telefaxnummer, Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Passes oder des Personalausweises
- zu Schusswaffen: Anzahl und Art, Kategorie oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Modellbezeichnung, Kaliber, Herstellungsnummer, gegebenenfalls CIP-Beschusszeichen,
- zu sonstigen Waffen: Anzahl und Art der Waffen,
- zur Munition: Anzahl und Art, Kategorie nach Richtlinie 93/15/EWG, Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Kaliber und gegebenenfalls CIP-Munitionsprüfzeichen,
- zum Grund der Mitnahme: genaue Angabe des Ortes, zu dem die Waffen oder Munition mitgenommen werden sollen, Zweck der Mitnahme;
- die erforderlichen Unterlagen werden geprüft, gegebenenfalls müssen Sie weitere erforderliche Unterlagen nachreichen;
- die waffenrechtliche Entscheidung wird getroffen
Zuständige Stelle
Die für Ihren Wohnsitzort zuständige untere Waffenbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt).
Voraussetzungen
Für eine Verlängerung gelten für Sie die gleichen Voraussetzungen wie für die erstmalige Erteilung der Erlaubnis.
Eine Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition in oder durch die Bundesrepublik Deutschland setzt voraus, dass Sie
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzen,
- die erforderliche Sachkunde und ein Bedürfnis nachgewiesen haben.
Die Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat kann erteilt werden, wenn Sie
- zum Erwerb und Besitz der Waffen berechtigt sind,
- die nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates erforderliche vorherige Zustimmung vorliegt und der sichere Transport durch Sie gewährleistet ist.
Sofern Sie Jägerin oder Jäger, Sportschützin oder Sportschütze beziehungsweise Brauchtumsschützin oder Brauchtumsschütze sind, können für Sie auch bei der Verlängerung eines Erlaubnisscheins Ausnahmeregelungen greifen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- bei Vertretung: schriftliche Vollmacht
- für Personen aus einem Drittstaat bei der Mitnahme von Schusswaffen oder Munition durch die Bundesrepublik in einen anderen Mitgliedstaat: vorherige Erlaubnis des Mitgliedstaates,
- gegebenenfalls amtliche Mitteilungen des Heimatstaates über erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und ausreichende Sachkunde mit jeweils deutscher Übersetzung
Welche Gebühren fallen an?
Die Waffenbehörde erhebt Gebühren nach Nr. 1.1 der Anlage zur Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung.
Welche Fristen muss ich beachten?
Gültigkeit der Verlängerung: bis zu einem Jahr (kann mehrfach verlängert werden).
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Neben der Mitnahmeerlaubnis gibt es eine Verbringungserlaubnis, die eine andere Leistung beinhaltet.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Fachlich freigegeben am
25.08.2022
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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