Zuständigkeitsfinder
Melderegisterauskunft - an Parteien und Wählergruppen beantragen
Leistungsbeschreibung
Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können in den 6 Monaten vor einer Wahl im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen folgende Angaben zu wahlberechtigten Personen aus dem Melderegister im Wege einer Gruppenauskunft erhalten:
- Vor- und Familiennamen,
- Doktorgrad,
- derzeitige Anschrift.
Ist die nachgefragte Person verstorben, wird dies mitgeteilt.
Für die Zusammensetzung der Gruppe muss das Lebensalter bestimmend sein, das heißt es werden nur Daten von Wahlberechtigten einzelner Altersgruppen übermittelt.
Die Gruppenauskunft kann ausschließlich zu Wahlwerbezwecken erfolgen. Gruppenauskünfte an Parteien und Wählergruppen für andere Zwecke sind nicht zulässig.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde und der Stadt, in deren Gebiet die Daten der Wahlberechtigten erhoben werden sollen. Bitte wenden Sie sich an die jeweilige Meldebehörde.
Voraussetzungen
Auskunftsersuchen im Zusammenhang mit Wahlen für Gruppen von Wahlberechtigten, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist
- ausschließliche Verwendung der Daten für den Zweck, zu dessen Erfüllung sie übermittelt wurde
Anfragen sind sechs Monate vor der Wahl oder Abstimmung möglich
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden gegebenenfalls Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen gegebenenfalls Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Auskünfte sind nur in den 6 Monaten vor einer Wahl möglich.
Diese Daten dürfen nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwendet werden und sind spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Die Meldebehörde kann keine Auskünfte erteilen, wenn eine Auskunftssperre besteht oder ein Sperrvermerk im Melderegister eingetragen ist. Ferner hat jede betroffene Person die Möglichkeit, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.
Fachlich freigegeben durch
Fachlich freigegeben am
01.09.2022
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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