Unterhaltsansprüche gegenüber einer im Ausland lebenden Person verfolgen

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie unterhaltsberechtigt sind, ist es oft schwierig, Ihren Anspruch durchzusetzen, wenn der/die Unterhaltsverpflichtete in einem anderen Staat wohnt . Vor diesem Hintergrund wurden auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsrechts weltweit sogenannte Zentrale Behörden geschaffen, welche bei der grenzüberschreitenden Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen Hilfestellung leisten. Für Deutschland ist das Bundesamt für Justiz gemäß § 4 Abs. 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes (AUG) als Zentrale Behörde mit der grenzüberschreitenden Durchsetzung von Unterhalt betraut. Bei der überwiegenden Zahl der Fälle, die durch das Bundesamt für Justiz betreut werden, sind Unterhaltsberechtigte minderjährige Kinder. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Bundesamt für Justiz auch bei der grenzüberschreitenden Geltendmachung von Ehegattenunterhalt behilflich sein.

In Deutschland lebende Unterhaltsberechtigte können Anträge nicht direkt an das Bundesamt für Justiz senden. Die Antragstellung erfolgt über das für den Wohnsitz der antragsstellenden Person zuständige Amtsgericht - Familiengericht - am Sitz eines Oberlandesgerichts. Für die Antragstellung sind Formblätter zu verwenden, die Sie über das Amtsgericht erhalten. Das Amtsgericht informiert und berät, welche Möglichkeiten zur Beitreibung von Unterhalt im Ausland bestehen und welche Unterlagen hierfür erforderlich sind. Nachdem der Antrag vollständig beim Amtsgericht eingereicht wurde, leitet es diesen nach einer Prüfung an das Bundesamt für Justiz weiter. Das Bundesamt für Justiz wird als Zentrale Behörde nach dem AUG tätig. Es korrespondiert während des gesamten Verfahrens mit den zuständigen Stellen im Ausland.

Für Kindesunterhalt gilt: Sie können die Beistandschaft des Jugendamtes ansprechen und bitten, den Unterhalt gegen den im Ausland lebenden Elternteil geltend zu machen. Nach § 1712 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gehört die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zu den Aufgaben des Jugendamts als Beistand. Dabei handelt der Beistand als gesetzlicher Vertreter des unterhaltsberechtigten Kindes und ist somit befugt, die im Rahmen der grenzüberschreitenden Unterhaltsrealisierung vorgesehenen Antragsformulare auszufüllen und beim Vorprüfungsgericht einzureichen

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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