Krankenhilfe für Kinder oder Jugendliche in Pflegefamilien oder in stationären Einrichtungen beantragen

Leistungsbeschreibung

Für 

  • Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe außerhalb der Familie untergebracht sind, 

sowie für

  • Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren sorgen 

besteht ein Anspruch auf Krankenhilfe. Die Krankenhilfe - vergleichbar mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse - gilt dann, wenn kein anderer Krankenversicherungsschutz besteht oder dieser den notwendigen Bedarf nicht vollständig abdeckt. Das bedeutet, wenn ​​​​​​​diese Kinder, Jugendlichen oder junge Volljährige krank werden, sorgt das zuständige Jugendamt dafür, dass die Kosten übernommen werden

Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die

  • in einer Pflegefamilie leben
  • in einer stationären Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe leben („Kinderheim“)
  • in einer intensiv-sozialpädagogischen Einzelbetreuung sind
  • als seelisch behindertes Kind oder Jugendlicher in einer Pflegefamilie oder in einer stationären Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung leben
  • durch das Jugendamt (auch vorläufig) in Obhut genommen wurden
  • während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen untergebracht sind

Mütter oder Väter, die

  • allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben und mit dem Kind in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter/Kinder leben und

Kinder, die

  • gemeinsam mit ihrer Mutter oder ihrem Vater in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und deren Kinder leben

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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