Zuständigkeitsfinder
Löschung im Berufsregister für Steuerberater beantragen (Verzichtserklärung)
Leistungsbeschreibung
Das Berufsregister wird durch die zuständige Steuerberaterkammer geführt. Nach Eingang Ihrer Verzichtserklärung wird der entsprechende Eintrag im Register gelöscht. Anschließend werden Sie nicht weiter im Berufsregister als Steuerberater geführt. Sofern eine eingetragene Person verstorben ist, kann der Verzicht durch Dritte erfolgen.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Löschung bei der für Sie zuständigen Steuerberaterkammer melden.
Die Löschung aus dem Register wird Ihnen schriftlich bestätigt.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit ergibt sich durch den Kammerbezirk, in dem Sie Ihre berufliche Niederlassung haben.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit ergibt sich durch den Kammerbezirk, in dem Sie Ihre berufliche Niederlassung haben.
Voraussetzungen
Sie sind Steuerberaterin, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte/r oder Mitglied einer Steuerberatungsgesellschaft im Berufsregister eingetragen aber nicht länger tätig.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Grundsätzlich ist eine formlose Erklärung möglich, gegebenenfalls bieten die für Sie zuständige Steuerberaterkammer auch ein optionales Formblatt an.
- Sofern die Verzichtserklärung erfolgt, weil die eingetragene Person verstorben ist, ist zusätzlich die Sterbeurkunde einzureichen.
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: gebührenfrei
Welche Fristen muss ich beachten?
Antragsfrist: 0 - 1 MonatMit der rechtzeitigen Mitteilung der Löschung wird sichergestellt, dass das geführte Berufsregister stets auf aktuellem Stand ist. Für Steuerberatungsgesellschaften ist die Löschung aus dem Register innerhalb eines Monats anzuzeigen (§ 49 Absatz 4 Steuerberatergesetz).
Bearbeitungsdauer
- Sie können im Antrag angeben, zu welchem Datum Ihr Eintrag aus dem Register gelöscht werden soll. Eine rückwirkende Löschung im Register ist nicht möglich.
- Sofern die Löschung aufgrund des Todes eines eingetragenen erfolgen soll, wird dies direkt nach Eingang der Verzichtserklärung vorgenommen.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
keine
Anträge / Formulare
- Formulare: nein
- OnlineDienst: nein
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Was sollte ich noch wissen?
keine
Fachlich freigegeben durch
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin (SenFin)
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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