Waffenbesitzkarte für schießsportliche Vereine beantragen

Leistungsbeschreibung

Grundsätzlich benötigen Sie immer eine Erlaubnis, um Waffen und Munition zu erwerben und zu besitzen.
 
Generell sind Schusswaffen Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden oder bei denen feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft oder eine andere Energiequelle eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann (zum Beispiel Armbrüste, Pfeilabschussgeräte).
 
Unterschieden wird zwischen erlaubnisbedürftigen und erlaubnisfreien Schusswaffen. Eine ausführliche Liste der Waffen, für deren Erwerb und Besitz Sie eine Waffenbesitzkarte benötigen, finden Sie in Anlage 2 des Waffengesetzes.
 
Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden.

Sie müssen mindestens eine verantwortliche Person benennen, die waffenrechtlich zuverlässig und persönlich geeignet sein muss sowie die erforderliche Sachkunde nachweisen kann. Diese Person muss nicht vertretungsberechtigt sein, d.h. beispielsweise kein Mitglied des Vorstands. Scheidet die verantwortliche Person aus dem Verein aus, müssen Sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitteilen und innerhalb von 2 Wochen eine neue verantwortliche Person benennen. Ansonsten entzieht Ihnen die zuständige Behörde die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen (Waffenbesitzkarte).
 
Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über die Regelungen des Waffenrechts informieren.
 
Um die Erlaubnis zu erhalten, erlaubnispflichtige Waffen und Munition zu erwerben und zu besitzen, muss der Verein im Vereinsregister eingetragen sein sowie die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition nachgewiesen werden. Darüber hinaus muss das Bedürfnis für den Erwerb von Vereinswaffen dargelegt werden

Die von Ihnen benannte verantwortliche Person muss

  • das entsprechende Alter haben sowie
  • die waffenrechtliche Zuverlässigkeit und
  • persönliche Eignung besitzen sowie
  • ihre Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition nachweisen.

Es ist zweckmäßig, bei Antragstellung der Waffenbehörde mehrere verantwortliche Personen zu benennen.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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