Zuständigkeitsfinder
Waffenbesitzkarte für schießsportliche Vereine beantragen
Leistungsbeschreibung
Grundsätzlich benötigen Sie immer eine Erlaubnis, um Waffen und Munition zu erwerben und zu besitzen.
Generell sind Schusswaffen Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden oder bei denen feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft oder eine andere Energiequelle eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann (zum Beispiel Armbrüste, Pfeilabschussgeräte).
Unterschieden wird zwischen erlaubnisbedürftigen und erlaubnisfreien Schusswaffen. Eine ausführliche Liste der Waffen, für deren Erwerb und Besitz Sie eine Waffenbesitzkarte benötigen, finden Sie in Anlage 2 des Waffengesetzes.
Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden.
Sie müssen mindestens eine verantwortliche Person benennen, die waffenrechtlich zuverlässig und persönlich geeignet sein muss sowie die erforderliche Sachkunde nachweisen kann. Diese Person muss nicht vertretungsberechtigt sein, d.h. beispielsweise kein Mitglied des Vorstands. Scheidet die verantwortliche Person aus dem Verein aus, müssen Sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitteilen und innerhalb von 2 Wochen eine neue verantwortliche Person benennen. Ansonsten entzieht Ihnen die zuständige Behörde die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen (Waffenbesitzkarte).
Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über die Regelungen des Waffenrechts informieren.
Um die Erlaubnis zu erhalten, erlaubnispflichtige Waffen und Munition zu erwerben und zu besitzen, muss der Verein im Vereinsregister eingetragen sein sowie die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition nachgewiesen werden. Darüber hinaus muss das Bedürfnis für den Erwerb von Vereinswaffen dargelegt werden
Die von Ihnen benannte verantwortliche Person muss
- das entsprechende Alter haben sowie
- die waffenrechtliche Zuverlässigkeit und
- persönliche Eignung besitzen sowie
- ihre Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition nachweisen.
Es ist zweckmäßig, bei Antragstellung der Waffenbehörde mehrere verantwortliche Personen zu benennen.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen und/oder Munition bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.
Die Waffenbehörde erteilt Ihnen die Erlaubnis, wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Waffenbehörde.
Zuständige Stelle
Das für den Sitz des Vereins zuständige Landratsamt oder die für den Sitz des Vereins zuständige kreisfreie Stadt.
Voraussetzungen
- Der Verein muss im Vereinsregister eingetragen sein.
- Die verantwortliche Person muss mindestens 25 Jahre alt sein. Für Sportschützen gelten Ausnahmen.
Wenn die verantwortliche Person unter 25 Jahre alt ist, kann diese von der zuständigen Waffenbehörde aufgefordert werden, ein fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten/Zeugnis über ihre geistige Eignung vorzulegen. Das Gutachten/Zeugnis muss die verantwortliche Person selbst bezahlen und im Original per Post an die zuständige Waffenbehörde schicken. Eine Kopie oder E-Mail wird nicht anerkennt.
Als Sportschütze müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein. Dann sind Sie berechtigt, Schusswaffen bis Kaliber 5,6 mm lfB (.22 l. r.) für Munition mit Randfeuerzündung mit einer Mündungsenergie der Geschosse von höchstens 200 Joule (J) und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner zu erwerben und zu besitzen.
Für andere Schusswaffen beträgt das Mindestalter bei Sportschützen 21 Jahre, sofern Sie ein fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten/Zeugnis über Ihre geistige Eignung vorlegen können.
- Die verantwortliche Person muss die waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzen.
Als waffenrechtlich unzuverlässig kann die verantwortliche Person unter anderem eingeschätzt werden,- wenn sie innerhalb der letzten 10 Jahre rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr verurteilt worden ist oderin den letzten 10 Jahren Mitglied einer verbotenen Organisation war bzw. diese unterstützt hat.
- wenn angenommen werden kann, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder unsachgemäß damit umgeht, diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahrt oder Personen überlässt, die dazu nicht berechtigt sind.
- wenn sie in den letzten 5 Jahren mehr als einmal mit richterlicher Genehmigung wegen Gewalttätigkeit in polizeilichem Präventivgewahrsam war.
- wenn sie wiederholt oder gröblich gegen das Waffenrecht verstoßen hat.
- Die verantwortliche Person muss ihre persönliche Eignung nachweisen.
Als persönlich nicht geeignet kann die verantwortliche Person unter anderem eingeschätzt werden, wenn- sie geschäftsunfähig ist.
- sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist.
- sie an schweren Erkrankungen, wie Hirnverletzungen, oder körperlichen Beeinträchtigungen, wie Amputationen oder schwerer Sehschwäche leidet.
- angenommen werden kann, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr besteht, dass sie andere oder sich selbst gefährdet.
- Die verantwortliche Person muss nachweisen, dass sie ausreichende Kenntnisse über Waffen und Munition sowie im Umgang damit besitzt (Sachkunde).
Um die Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition zu bekommen, muss sie an einem entsprechenden Lehrgang teilnehmen. Der Lehrgang umfasst einen theoretischen und praktischen Teil. Am Ende des Lehrgangs wird eine Prüfung vor einer autorisierten Prüfungskommission abgelegt. Wurde die Prüfung bestanden, erhält die verantwortliche Person einen Nachweis, für welche Waffen und Munition die Sachkunde erworben wurde. Die verantwortliche Person kann die Sachkunde auch nur für die Waffen und Munition erlangen, die Sie als schießsportlicher Verein erwerben und besitzen möchten.
Keine gesonderte Sachkundeprüfung muss die verantwortliche Person ablegen, wenn sie- die Jägerprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung oder
- eine Gesellenprüfung für das Büchsenmacherhandwerk bestanden hat oder
- mindestens 3 Jahre als Vollzeitkraft im Handel mit Schusswaffen und Munition tätig gewesen ist.
In diesen Fällen müssen nur geeignete Nachweise vorgelegt werden.
- Sie müssen nachweisen, dass Sie Waffen und Munition sicher aufbewahren können.
Sie müssen Waffen und Munition sicher aufbewahren. Das bedeutet generell, dass nur die die verantwortliche Person Zugriff auf Waffen und Munition hat, indem sie beispielsweise den Schlüssel ständig bei sich trägt oder anderweitig sicher verwahrt. Bewahren Sie Ihre Waffen und Munition nicht sicher auf, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, für die eine Geldbuße von bis zu 10.000 EUR verhängt werden kann. Zudem kann dadurch die waffenrechtliche Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person in Zweifel gezogen werden und Ihnen als schießsportlichem Verein die Waffenbesitzkarte entzogen werden.
Bei der Antragstellung müssen Sie sowohl Angaben zum Aufbewahrungsort machen als auch zum Behältnis, in dem Sie Waffen und Munition aufbewahren wollen. Grundsätzlich können Sie sich an folgenden Vorgaben orientieren:- Erlaubnispflichtige Munition müssen Sie in einem Stahlblechschrank/behälter mit Schwenkriegelschloss aufbewahren.
- Um erlaubnispflichtige Langwaffen und Kurzwaffen sowie erlaubnispflichtige Munition aufzubewahren, benötigen Sie einen Waffenschrank. Welchen Waffenschrank Sie benötigen, richtet sich nach Anzahl und Art der Waffen und/oder Munition, die Sie erwerben und besitzen wollen.
- In einem Waffenschrank mit Widerstandsgrad 0 nach EN 1143-1 mit bis zu 200 Kilogramm Gewicht dürfen Sie eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen, bis zu 5 Kurzwaffen sowie Munition aufbewahren.
- In einem Waffenschrank mit Widerstandsgrad 0 nach EN 1143-1 mit über 200 Kilogramm Gewicht dürfen Sie eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen, bis zu 10 Kurzwaffen sowie Munition aufbewahren.
- In einem Waffenschrank mit Widerstandsgrad 1 nach EN 1143-1 dürfen Sie eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und Kurzwaffen sowie Munition aufbewahren.
- Für den Ort, an dem Sie den Waffenschrank aufstellen dürfen, gelten grundsätzlich folgende Regelungen:
- Wohnen Sie in einem Mehrfamilienhaus, ist es nicht erlaubt, den Waffenschrank im Keller aufzustellen, wenn jeder Bewohner nur einen so genannten Kellerverschlag hat, der nur mit einer Tür mit einem Vorhängeschloss gesichert ist.
- Sie dürfen bis zu 3 Langwaffen auch in nicht dauerhaft bewohnten Gebäuden, wie einer Jagdhütte oder einem Wochenendhaus aufbewahren. Hierfür benötigen Sie aber einen Waffenschrank mit dem Widerstandsgrad 1.
- Leben Sie mit einem anderen Waffenbesitzer in einem gemeinsamen Haushalt dürfen Sie die Waffen in einem gemeinsamen Waffenschrank aufbewahren.
- Es ist auch erlaubt, Waffen und Munition bei einem Waffenhändler einzulagern. Hierfür müssen Sie einen entsprechenden Nachweis erbringen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- Auszug aus dem Vereinsregister
- Sachkundenachweis (verantwortliche Person)
- Aufbewahrungsnachweis, zum Beispiel Kaufvertrag für einen Waffenschrank und/oder Fotos von Waffenschrank und Aufstellungsort
- gegebenenfalls fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung der verantwortlichen Person (sofern unter 21 Jahren bei Sportschützen beziehungsweise unter 25 Jahren bei sonstigen Personen)
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Online-Dienste vorhanden: nicht bekannt
Formulare vorhanden: nicht bekannt
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Fachlich freigegeben am
09.01.2023
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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