Zuständigkeitsfinder
Wein - Meldung der Wein- und Traubenmostbestände
Leistungsbeschreibung
Zu einer jährlichen Abgabe einer Wein- und/oder Traubenmostbestandsmeldung sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie deren Zusammenschlüsse verpflichtet, die zum 31. Juli Traubenmost, Wein oder Schaumwein besitzen. Anzugeben sind alle aus eigener oder fremder Erzeugung stammenden Bestände der Erzeugnisse, die zum Erhebungsstichtag in eigenen oder gemieteten Räumen lagern. Dabei ist es unerheblich, ob diese in Tanks, Fässern oder Flaschen gelagert werden.
Auch Sektgrundwein, der zur Schaumweinherstellung in Sektkellereien lagert, ist unter „Schaumwein“ anzugeben.
Sollten gegenüber der letzten Meldung keine Bestände mehr vorliegen, da diese verkauft oder Restbestände in den privaten Bestand überführt wurden, (kein Verkauf mehr, nur Eigenbedarf) ist eine Nullmeldung zwingend erforderlich.
An wen muss ich mich wenden?
Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd
Voraussetzungen
- Sie oder Ihr Betrieb besitzen zum 31. Juli Traubenmost, Wein oder Schaumwein.
- Sie oder Ihr Betrieb waren im Vorjahr meldepflichtig.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der späteste Abgabetermin für diese Meldung ist der 10. September des Meldejahres.
Rechtsgrundlage
- Art. 223 VO (EU) Nr. 1308/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013
- Art. 32 Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017
- Art. 23 Durchführungs-VO (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017
- § 33 Abs. 1 Ziffer 3 Weingesetz
- § 75a Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)
- § 76 Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)
- § 77 Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)
Anträge / Formulare
Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Was sollte ich noch wissen?
Auf den Seiten des TLLLR finden Sie Informationen zum Anbau von Keltertrauben und Tafeltrauben in Thüringen mit Ansprechpartnern zu Rebrechten, Flächentausch, Wiederbepflanzungsrechten etc.
Link:
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Fachlich freigegeben am
28.11.2022
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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