Unterhaltsansprüche beurkunden lassen

Leistungsbeschreibung

Befinden Sie sich als alleinerziehender Elternteil in der Situation, dass der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt, dann können Sie sich an die Beistandschaft wenden. Diese bietet Ihnen Unterstützung und kann den Unterhalt festsetzen lassen. Die Unterhaltsvorschussstelle kann den Unterhalt vorschießen oder in einigen Fällen komplett ersetzen. 

Auch wenn der Vater die Vaterschaft nicht anerkennen will, kann die Mutter des Kindes eine Beistandschaft des Jugendamtes zur Feststellung der Vaterschaft einrichten und bei erfolgreicher Feststellung dann den Unterhalt einfordern. 

Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu leisten. Leistet ein Elternteil keinen Unterhalt, so kann derjenige Elternteil eine Beistandschaft einrichten, bei dem das Kind lebt. Die Beistandschaft kann den Unterhaltsanspruch festlegen und eventuell beurkunden. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

Wenn feststeht, in welcher Höhe der Unterhalt zu zahlen ist, sollte diese Unterhaltsverpflichtung festgeschrieben werden. Die Festschreibung erfolgt in Form einer besonderen Urkunde durch die Urkundsperson im Jugendamt. Diese besondere Urkunde nennt man Unterhaltstitel. Wird der Unterhalt nicht gezahlt, kann auf Grundlage des Unterhaltstitels sofort eine Zwangsvollstreckung beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden.

Zahlt der andere Elternteil keinen oder keinen ausreichenden Unterhalt, wird Ihrem Kind Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) gewährt. 

So viel Geld können Sie aktuell bekommen (Stand: Januar 2025):

  • für Kinder bis 5 Jahre bis zu 227,00 EUR pro Monat
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu 299,00 EUR pro Monat
  • für Kinder von 12 bis 18 Jahren bis zu 394,00 EUR pro Monat. Hier gelten besondere Voraussetzungen.

Wäre der andere Elternteil durchaus in der Lage, den Unterhalt für Ihr Kind zu zahlen, handelt es sich um einen Vorschuss auf den Unterhalt, den sich die Unterhaltsvorschussstelle von dem eigentlich unterhaltspflichtigen Elternteil umgehend zurückholt.

Wenn der andere Elternteil nicht in der Lage und deshalb auch nicht verpflichtet ist, den Unterhalt für Ihr Kind zu zahlen, wird eine Ausfallleistung gezahlt.

Für ausländische Staatsangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit von Mitgliedsstaaten des europäischen Wirtschaftraumes oder der Schweiz besitzen, muss die Anspruchsberechtigung im Einzelfall geprüft werden.
 

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)

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