Zuständigkeitsfinder
Wohngeld Erhöhungsantrag
Leistungsbeschreibung
Sie können im laufenden Wohngeldbezug einen Antrag auf höheres Wohngeld als Zuschuss zu Ihren Wohnkosten stellen, wenn
- sich Ihr Gesamteinkommen verringert hat,
- sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht hat oder
- sich Ihre Miete oder Belastung bei Wohneigentum erhöht hat.
Diese Veränderungen können, aber müssen nicht zwangsläufig zu einer Erhöhung des Wohngeldes führen.
Verfahrensablauf
Um ein höheres Wohngeld zu erhalten, müssen Sie einen Erhöhungsantrag bei der für Sie örtlich zuständigen Wohngeldbehörde stellen.
Nach Bearbeitung des Antrages erhalten Sie dann von dort einen Bescheid.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an die für Sie zuständige Wohngeldbehörde.
Zuständige Stelle
Zuständige Stellen für die Bewilligung und Rückforderung von Wohngeld sind jeweils
- die Landkreise und kreisfreien Städte,
- die kreisangehörigen Gemeinden Gotha, Ilmenau, Rudolstadt und Saalfeld.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für eine Erhöhung des Wohngeldes:
- die Verringerung des Gesamteinkommens um mehr als 10 %,
- die Erhöhung der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
- die Erhöhung der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung abzüglich der Beträge zur Entlastung bei den Heizkosten um mehr als 10 %.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Neben dem auszufüllenden Antragsformular (Erhöhungsantrag) müssen Sie auch weitere Unterlagen als Nachweise (für die eingetretenen Veränderungen) vorlegen. Weitere Unterlagen können insbesondere sein:
- Einkommensnachweis (Gehaltsbescheinigung, Rentenbescheid etc.),
- Unterlagen über die Mieterhöhung,
- Unterlagen über die Belastung des von Ihnen genutzten Wohneigentums, wenn Sie dessen Eigentümer sind.
- Nachweise über die Änderung der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder.
Welche Unterlagen Sie in Ihrem konkreten Fall vorlegen müssen, entnehmen Sie bitte dem Antragsformular oder den Ausführungen Ihrer zuständigen Wohngeldbehörde.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Erhöhung erfolgt ab dem Monat der Antragstellung. Eine rückwirkende Erhöhung des Wohngeldes ist im Regelfall nicht möglich.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Nachdem Sie einen Erhöhungsantrag auf Wohngeld gestellt haben, erhalten Sie einen Bescheid Ihrer Wohngeldbehörde. Sehen Sie sich durch diesen Bescheid in Ihren Rechten verletzt, können Sie gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen.
Wenn Sie beabsichtigen, gegen den Bescheid der Wohngeldbehörde Widerspruch einzulegen, so müssen Sie dies innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides tun.
Gleiches gilt, falls Sie gegen den Widerspruchsbescheid klagen wollen.
Alle notwendigen Angaben dazu finden Sie jeweils in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids.
Anträge / Formulare
Die erforderlichen Formulare können Sie über den Formularservice Thüringen unter der Rubrik Wohngeld beziehen:
Alternativ erhalten Sie die Formulare auch bei Ihrer Wohngeldbehörde.
Bund, Länder und Kommunen arbeiten aktuell daran, Ihnen alle wesentlichen Behördengänge digital zu ermöglichen.
Bitte erkundigen Sie sich beispielsweise auf der Internetseite Ihrer zuständigen Wohngeldbehörde, ob diese bereits die elektronische Antragstellung für Ihre Wohngeldangelegenheit anbietet.
Was sollte ich noch wissen?
Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert bzw. verändert, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sogenannten Datenabgleich (beispielsweise bei den Meldebehörden oder der Deutschen Rentenversicherung) überprüfen.
Weiterführende Informationen stellt das für Wohngeld zuständige Bundesministerium zur Verfügung:
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Fachlich freigegeben am
26.06.2024
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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