Zuständigkeitsfinder
Plakette für elektrisch betriebene Fahrzeuge aus dem Ausland ausgeben lassen
Leistungsbeschreibung
Ihr elektrisch betriebenes Fahrzeug wie beispielsweise ein
- Batterieelektrofahrzeug;
- Brennstoffzellenfahrzeug oder
- aufladbares Hybridelektrofahrzeug
benötigt zur Teilnahme am Straßenverkehr eine E-Plakette, auch wenn dieses aus dem Ausland kommt.
Die Plakette müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen und wird Ihnen durch die Zulassungsbehörde ausgegeben. Im Anschluss müssen Sie die Plakette an Ihrer Fahrzeugrückseite anbringen.
Verfahrensablauf
Die sogenannte E-Plakette müssen Sie bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen.
Diese trägt in das dafür vorgesehene Sichtfeld mit lichtechtem Stift das Kennzeichen Ihres Fahrzeuges ein und händigt Ihnen die E-Plakette aus.
Sie müssen die E-Plakette dann nur noch an der Rückseite des Fahrzeuges gut sichtbar anbringen.
An wen muss ich mich wenden?
Sie können sich an jede Zulassungsbehörde wenden.
Zuständige Stelle
Zulassungsbehörde
Voraussetzungen
- keine Kennzeichnung für elektrisch betriebene Fahrzeuge durch den Herkunftsstaat
- Fahrzeug der Fahrzeugklassen M1, N1, N2 (jedoch nur bis zu einem Gesamtgewicht bis max. 4250 kg) sowie L3e, L4e, L5e, L7e
- alternativer Antrieb bzw. Energiequelle
Welche Unterlagen werden benötigt?
- die Zulassungsbescheinigung Teil I
- die Übereinstimmungsbescheinigung oder
- eine sonstige zum Nachweis geeignete Unterlage.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr wird entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.
Auskünfte erteilt im Einzelfall die Kfz-Zulassungsbehörde.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie können die Vorteile erst nutzen, wenn Sie die Plakette an Ihrem Auto angebracht haben.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Im Ausland erteilte Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge sind dem inländischen Kennzeichen oder Plaketten für elektrisch betriebene Fahrzeuge gleichzusetzen.
Bevorrechtigungen für Nutzer der Fahrzeuge sind beispielhaft möglich
- für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen, beziehungsweise hinsichtlich von dort anfallenden Gebühren für das Parken,
- bei der Nutzung von für besondere Zwecke bestimmten öffentlichen Straßen oder Wegen oder Teilen von diesen,
- durch das Zulassen von Ausnahmen von Zufahrtbeschränkungen oder Durchfahrtverboten.
Die entsprechenden Bevorrechtigungen gelten allerdings nur, sofern diese entsprechend ausgeschildert beziehungsweise angeordnet sind.
Für das Befahren der Umweltzone ist auch für Fahrzeuge mit sogenannter E-Plakette oder ausländischem E-Kennzeichen eine Feinstaub-Plakette notwendig.
In der Regel ist die der Schadstoffgruppe 4/ grün.
Ausgenommen sind die Fahrzeuge der Fahrzeugklasse L - Kräder.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Fachlich freigegeben am
09.09.2021;26.06.2023
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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