Zuständigkeitsfinder
Unternehmen steuerlich abmelden
Leistungsbeschreibung
Bei vorläufiger oder endgültiger Einstellung beziehungsweise der Verlegung Ihrer
- gewerblichen Tätigkeit,
- selbständigen (freiberuflichen) Tätigkeit oder
- land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit
benötigt das Finanzamt eine umgehende Information. Gleiches gilt bei
- Beendigung der Beteiligung an einer Personengesellschaft,
- Auflösung einer Körperschaft oder
- Auflösung eines Vereins oder einer Vereinigung (zum Beispiel Bau-Arbeitsgemeinschaften).
Wenn Sie Ihr Gewerbe, Ihre land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit oder eine Betriebsstätte bei der Gemeinde abmelden oder ummelden, gibt die Gemeinde diese Information an das Finanzamt weiter und Sie müssen nichts weiter veranlassen.
In allen anderen Fällen müssen Sie selbst das Finanzamt informieren.
Verfahrensablauf
Die steuerliche Abmeldung oder Verlegung Ihres Unternehmens oder Ihrer selbstständigen Tätigkeit sollten Sie möglichst schriftlich mit einem einfachen Brief vornehmen. Ein Vordruck ist nicht zu verwenden.
An wen muss ich mich wenden?
Das für Sie zuständige Finanzamt finden Sie über die Finanzamtssuche des Bundeszentralamts für Steuern.
Voraussetzungen
keine
Welche Unterlagen werden benötigt?
mit der Ab- oder Ummeldung in Zusammenhang stehende Verträge oder Beschlüsse
Welche Gebühren fallen an?
keine
Welche Fristen muss ich beachten?
Regelmäßig innerhalb eines Monats erfolgt die Information des Finanzamtes.
Im Falle der Auflösung einer Körperschaft, einer Vereinigung oder einer Vermögensmasse gilt eine Frist von einem Monat nach Eintritt des meldepflichtigen Ereignisses. Diese Frist müssen Sie auch im Fall der Verlegung der Geschäftsleitung oder des Sitzes beachten.
Rechtsgrundlage
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Finanzministerium
Fachlich freigegeben am
07.12.2023
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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