Tätigkeiten mit Krankheitserregern – Erlaubnis beantragen

Leistungsbeschreibung

Sie benötigen eine Erlaubnis nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn Sie als verantwortliche Person Krankheitserreger nach Deutschland einführen, aus Deutschland ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten wollen.

Als Krankheitserreger gelten Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten und sonstige Agens, die bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen können.

Als Tätigkeiten mit Krankheitserregern gelten insbesondere:

  • Versuche mit vermehrungsfähigen Krankheitserregern,
  • mikrobiologische und serologische Untersuchungen zur Feststellung meldepflichtiger Krankheitserreger,
  • gezielte Anreicherung oder Vermehrung von Krankheitserregern.

Bestimmte Personen oder Tätigkeiten sind von der Erlaubnispflicht befreit:

  • Ärzte, Zahnärzte sowie Tierärzte, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik bei den eigenen Patienten durchführen
  • Personen, die
  • Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung durchführen und
  • die erforderliche Sachkunde besitzen und
  • die zuständige Behörde auf Antrag von der Erlaubnispflicht freistellt
  • Mitarbeitende, die unter der Aufsicht einer Person arbeiten, die über eine Erlaubnis verfügt oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist
  • bestimmte Verfahren (zum Beispel Sterilitätsprüfungen)

Gehören Sie einer der oben genannten Gruppen an, erkundigen Sie sich vor Aufnahme der Tätigkeit bei dem für Sie zuständigen Gesundheitsamt. Sie müssen die Tätigkeit dort anzeigen.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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