Zuständigkeitsfinder
Tätigkeiten mit Krankheitserregern – Erlaubnis beantragen
Leistungsbeschreibung
Sie benötigen eine Erlaubnis nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn Sie als verantwortliche Person Krankheitserreger nach Deutschland einführen, aus Deutschland ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten wollen.
Als Krankheitserreger gelten Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten und sonstige Agens, die bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen können.
Als Tätigkeiten mit Krankheitserregern gelten insbesondere:
- Versuche mit vermehrungsfähigen Krankheitserregern,
- mikrobiologische und serologische Untersuchungen zur Feststellung meldepflichtiger Krankheitserreger,
- gezielte Anreicherung oder Vermehrung von Krankheitserregern.
Bestimmte Personen oder Tätigkeiten sind von der Erlaubnispflicht befreit:
- Ärzte, Zahnärzte sowie Tierärzte, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik bei den eigenen Patienten durchführen
- Personen, die
- Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung durchführen und
- die erforderliche Sachkunde besitzen und
- die zuständige Behörde auf Antrag von der Erlaubnispflicht freistellt
- Mitarbeitende, die unter der Aufsicht einer Person arbeiten, die über eine Erlaubnis verfügt oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist
- bestimmte Verfahren (zum Beispel Sterilitätsprüfungen)
Gehören Sie einer der oben genannten Gruppen an, erkundigen Sie sich vor Aufnahme der Tätigkeit bei dem für Sie zuständigen Gesundheitsamt. Sie müssen die Tätigkeit dort anzeigen.
Verfahrensablauf
- Sie beantragen die Erlaubnis bei der für Sie zuständigen Behörde
- Die Behörde prüft Ihre Unterlagen. Danach erhalten Sie die gewünschte Erlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.
- Zur Verhütung übertragbarer Krankheiten kann sie die Erlaubnis auf bestimmte Tätigkeiten oder bestimmte Krankheitserreger beschränken oder mit Auflagen verbinden.
Zuständige Stelle
Thüringer Landesverwaltungsamt - Referat 550
Voraussetzungen
- Sie besitzen die erforderliche Sachkenntnis und können diese nachweisen durch:
- einen der folgenden Studienabschlüsse:
- Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin
- Pharmazie
- naturwissenschaftliches Fachhochschul- oder Universitätsstudium mit mikrobiologischen Inhalten und
- Eine mindestens zweijährigen hauptberuflichen Tätigkeit mit Krankheitserregern der beantragten Risikogruppen (ab RG III unter Benennung der betroffenen Erreger) unter Aufsicht einer Person, die im Besitz der Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern ist, mindestens jedoch der beantragten RG.
- einen der folgenden Studienabschlüsse:
- Sie haben sich bisher im Umgang mit Krankheitserregern als zuverlässig erwiesen.
Hinweis: Auch andere, mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeiten auf den Gebieten der Bakteriologie, Mykologie, Parasitologie oder Virologie gelten als Nachweis der Sachkenntnis. Voraussetzung ist, dass Sie dabei eine gleichwertige Sachkenntnis erworben haben.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Nachweis eines Studienabschlusses:
- beglaubigter Nachweis über den Abschluss eines Studiums der Human, Zahn- oder Veterinärmedizin, der Pharmazie oder
- beglaubigter Nachweis über den Abschluss eines naturwissenschaftlichen Fachhochschul oder Universitätsstudiums mit mikrobiologischen Inhalten (Nachweis der mikrobiologischen Lehrinhalte durch Semesterbescheinigungen, Prüfungsscheine, Approbationsurkunde oder Abschlussprüfung/Examen)
Tätigkeitsnachweis:
-
Nachweis und schriftliche Bestätigung einer mindestens zweijährigen hauptberuflichen Tätigkeit mit Krankheitserregern der beantragten Risikogruppen (ab RG III unter Benennung der betroffenen Erreger) unter Aufsicht einer Person, die im Besitz der Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern ist, mindestens jedoch der beantragten RG. Aus der schriftlichen Bestätigung des Erlaubnisinhabers muss. die zweijährige (Monats- und Jahresangabe) hauptberufliche Tätigkeit deutlich hervorgehen. Ebenso Tätigkeiten mit der beantragten Risikogruppe.
Nachweis der Zuverlässigkeit:
- polizeiliches Führungszeugnis (Belegart O)
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie benötigen die Erlaubnis durch die Behörde rechtzeitig vor Tätigkeitsbeginn, um Ihre Tätigkeit 30 Tage vor dem geplanten Start anzeigen zu können.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtliche Klage
Was sollte ich noch wissen?
Alle Tätigkeiten mit Krankheitserregern, auch die erlaubnisfreien Tätigkeiten, sind anzeigepflichtig.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Fachlich freigegeben am
23.02.2024
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
Keine zuständige Stelle gefunden
Bitte geben Sie Ihren Ort an.