Tätigkeiten mit Krankheitserregern gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) anzeigen

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie als verantwortliche Person beziehungsweise als Erlaubnis-Inhaberin oder Erlaubnis-Inhaber die Aufnahme konkreter Tätigkeiten mit Krankheitserregern (erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig gemäß § 44 beziehungsweise 45 Infektionsschutzgesetz) beabsichtigen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.

Unter dem Begriff „Krankheitserreger“ sind vermehrungsfähige Agenzien (Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten) oder sonstige biologisch übertragbare Agenzien zu verstehen, die bei Menschen eine Infektion oder eine übertragbare Krankheit verursachen können.

Die Anzeigepflicht besteht unabhängig davon, ob es sich um bereits früher angezeigte Tätigkeiten von einer anderen verantwortlichen Person beziehungsweise Erlaubnis-Inhaberin oder Erlaubnis-Inhaber handelt, oder ob es sich um neue, noch nicht angezeigte Tätigkeiten handelt. Die Tätigkeit wird „erstmalig“ aufgenommen, wenn die verantwortliche Person zuvor noch nie mit dem konkreten Krankheitserreger tätig war.

Als Tätigkeiten mit Krankheitserregern gelten insbesondere Versuche mit vermehrungsfähigen Krankheitserregern, mikrobiologische Untersuchungen und Methoden zum Nachweis meldepflichtiger Krankheitserreger, gezielte Anreicherung beziehungsweise Vermehrung von Krankheitserregern sowie die Lagerung von Krankheitserregern.

Wichtig: Auch wenn Sie keine Erlaubnis benötigen, aber Tätigkeiten mit Krankheitserregern durchführen, müssen Sie dies anzeigen.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)