Zuständigkeitsfinder
Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie beantragen
Leistungsbeschreibung
Psychotherapie darf nur von dafür ausgebildeten Personen ausgeübt werden. Sie können sie ausüben, wenn Sie eine Approbation
- als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut oder
- als Ärztin oder Arzt besitzen.
Wenn Sie diese Approbation nicht besitzen, können Sie auch als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker in der Psychotherapie tätig sein. Dafür benötigen Sie:
- eine uneingeschränkte Erlaubnis oder
- eine auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkte Erlaubnis
Als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker auf dem Gebiet der Psychotherapie können Sie Menschen in unterschiedlichen Krisensituationen begleiten.
Nicht gestattet jedoch sind:
- die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln
- das Verschreiben von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
- das Ausstellen von Attesten oder Krankschreibungen
Die Berufsbezeichnung "Psychotherapeut" ist geschützt. Als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker dürfen Sie diese nicht führen.
Verfahrensablauf
- Sie reichen den Antrag auf Ausübung der Heilkunde mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind.
- Bei bestandener Prüfung wird Ihnen die Erlaubnis erteilt.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an das Ordnungsamt des Landkreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt, das für den Ort der Niederlassung der künftigen heilkundlichen Tätigkeit zuständig ist. Die im Rahmen des Erlaubnisverfahrens durchzuführende Kenntnisüberprüfung nimmt das Gesundheitsamt (aktuell GA Erfurt) wahr.
Voraussetzungen
Sie müssen:
- mindestens 25 Jahre alt sein
- mindestens den Hauptschulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Schulabschluss besitzen
- körperlich und geistig geeignet sein zur Ausübung der Heilkunde
- die erforderliche Zuverlässigkeit durch ein amtliches Führungszeugnis nachweisen können
- die bestandene Kenntnisprüfung nachweisen
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Rechtsgrundlage
- § 1 Absatz 2 Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)
- Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)
- Bekanntmachung von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern nach § 2 des Heilpraktikergesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz
- Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 1988 - 1 BvR 482/84
Rechtsbehelf
- Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
- verwaltungsgerichtliche Klage
Urheber
Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
Fachlich freigegeben am
04.06.2025
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)
