Zuständigkeitsfinder
Sammelentsorgungsnachweis im privilegierten Verfahren übermitteln
Leistungsbeschreibung
Als abfallerzeugendes Unternehmen, das gefährliche Abfälle erzeugt, müssen Sie und die an ihrer Entsorgung beteiligten Unternehmen, sowohl untereinander als auch gegenüber den zuständigen Behörden, die ordnungsgemäße Entsorgung nachweisen und die hierfür erforderlichen Nachweisdokumente führen.
Bereits vor Beginn der Entsorgung müssen Sie als abfallerzeugendes oder abfallentsorgendes Unternehmen Entsorgungsnachweise führen, um die Zulässigkeit der geplanten Art der Entsorgung nachzuweisen.
Fallen bei Ihnen jedoch weniger als 20 Tonnen eines gefährlichen Abfalls im Jahr an, können Sie stattdessen am Sammelentsorgungsnachweisverfahren teilnehmen. Bei diesem führt nicht das abfallerzeugende Unternehmen einen Entsorgungsnachweis, sondern das Unternehmen, das den Abfall sammelt.
Auch im Sammelentsorgungsnachweisverfahren muss die zuständige Behörde in der Regel die Zulässigkeit der Entsorgung vor Beginn der Entsorgung bestätigen.
Die Pflicht zur Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises entfällt im sogenannten privilegierten Verfahren. Dies gilt für folgende Unternehmen:
- Entsorgungsanlagen, die als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert sind oder
- Entsorgungsanlagen, welche zu einem im EMAS-Register eingetragenen Unternehmen gehören oder
- Entsorgungsanlagen, die auf Antrag von der zuständigen Behörde von der Bestätigungspflicht befreit sind.
Im privilegierten Verfahren können Sie mit der Entsorgung unmittelbar nach Übersendung des Sammelentsorgungsnachweises an die zuständige Behörde beginnen.
Verfahrensablauf
- Das abfallsammelnde Unternehmen erstellt die erforderlichen Unterlagen und sendet diese mit einer entsprechenden Signatur an das abfallentsorgende Unternehmen.
- Dort werden die Unterlagen ergänzt und signiert.
- Das abfallentsorgende Unternehmen übersendet den vollständigen Entsorgungsnachweis vor Beginn der Entsorgung an die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde und das Unternehmen, das den Abfall sammelt.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz - Referat 74 Abfallrechtliche Überwachung.
Voraussetzungen
- Software, mit der die Nachweisdokumente in elektronischer Form erstellt, bearbeitet und qualifiziert signiert sowie mit anderen Betrieben und den Behörden ausgetauscht werden können. Zur qualifizierten Signatur der Formulare sind zudem eine persönliche Signaturkarte und ein Kartenlesegerät notwendig.
- In den Nachweisformularen sind die abfallrechtlichen Betriebsnummern des abfallsammelnden und des abfallentsorgenden Unternehmens einzutragen. Wenn diese noch nicht erteilt wurden, sind sie vor Erstellung der Nachweisformulare bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
- Das abfallentsorgende Unternehmen muss eine der geforderten Voraussetzungen erfüllen:
- Entsorgungsfachbetrieb
- EMAS-Zertifizierung
- Freistellung durch die Behörde
- Es muss sich um eine Abfallart handeln, die in Anlage 2 der Nachweisverordnung gelistet ist. Hierzu befragen Sie bitte die zuständige Behörde.
Welche Unterlagen werden benötigt?
In elektronischer Form:
- Deckblatt (DEN)
- Verantwortliche Erklärung (VE) des abfallsammelnden Unternehmens
- Gegebenenfalls inklusive Deklarationsanalyse (DA)
- Annahmeerklärung (AE) des abfallentsorgenden Unternehmens
Welche Gebühren fallen an?
Verwaltungsgebühr: 18,00 - 45,00 EURVorkasse: NeinKostenhöhe richtet sich nach Anfallort und Entsorgungsort. Gegebenenfalls zusätzliche Kosten zur Erteilung von Auflagen 25,00 bis 500,00 €
Welche Fristen muss ich beachten?
- Vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung.
- Der Nachweis ist maximal 5 Jahre ab Datum der Annahmeerklärung gültig.
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 1 - 7 TageBearbeitung erfolgt unmittelbar nach Eingang, eventuelle Nachforderungen oder Anordnungen erfolgen in der Regel innerhalb weniger Tage.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Weiterführende Informationen
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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