Zuständigkeitsfinder
Werkstattkarte wegen Diebstahl ersetzen
Leistungsbeschreibung
Die Werkstattkarte ist eine Fahrtenschreiberkarte für
- zugelassene Hersteller von Fahrtenschreibern,
- Fahrzeughersteller,
- Werkstätten sowie
- deren verantwortliche Fachkräfte wie Installateurinnen und Installateure oder Technikerinnen oder Techniker.
Die Werkstattkarte verwenden Ihre verantwortlichen Fachkräfte, um digitale Fahrtenschreiber einzubauen, zu prüfen, zu kalibrieren und deren Daten herunterzuladen.
Wurde Ihre Werkstattkarte gestohlen, können Sie als Unternehmerin oder Unternehmer beziehungsweise als vertretungsbefugte oder bevollmächtigte Person bei der zuständigen Stelle eine Ersatzkarte beantragen.
Die Werkstattkarte ist PIN-geschützt. Die persönliche PIN-Nummer bekommt die Fachkraft an ihre Privatanschrift gesandt. Fachkräfte dürfen jeweils nur eine Werkstattkarte je Arbeitsverhältnis besitzen und nur dort einsetzen. Die Werkstattkarte ist Eigentum des Unternehmens.
Verfahrensablauf
- Füllen Sie den Antrag aus, unterschreiben Sie ihn und reichen Sie ihn zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen ein.
- Bezahlen Sie die Verwaltungskosten.
- Der Antrag und die Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Bezahlung geprüft und die Karte beim Kraftfahrt-Bundesamt bestellt.
- Die Karte wird Ihnen zusammen mit dem Kostenbescheid zugesandt.
- Nach Erhalt bestätigen Sie bitte den Empfang mit der beigefügten Empfangsbestätigung.
Voraussetzungen
- Ihr Unternehmen ist
- ein amtlich anerkannter Hersteller von Fahrtenschreibern,
- eine vom Hersteller beauftragte Kfz-Werkstatt oder
- eine zugelassene und anerkannte Kfz-Werkstatt.
- Antragsberechtigt sind
- Sie als Unternehmerin oder Unternehmer beziehungsweise eine
- vertretungsbefugte oder bevollmächtigte Person des Unternehmens.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag auf Ausstellung einer Werkstattersatzkarte wegen Diebstahl
- belegbare Unterlagen zu Name, gesetzlichen Vertreter, Anschrift und Sitz der Werkstatt, des Herstellers von Fahrtenschreibern oder des Fahrzeugherstellers
- Identitätsnachweis sowie Mitteilung der Muttersprache der Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird
- Schulungsnachweis der verantwortlichen Fachkraft nach Fahrtenschreiber- und Kontrollgeräte-Schulungsrichtlinie
- nicht älter als 3 Jahre
- Nachweis über das Arbeitsverhältnis der verantwortlichen Fachkraft
- Nachweis der Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt (nach § 57b Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung)
- nicht älter als 3 Jahre
- Nachweis einer Diebstahlanzeige bei der Polizei
Welche Gebühren fallen an?
Verwaltungsgebühr: 42,00 EURVorkasse: nein
Welche Fristen muss ich beachten?
Geltungsdauer: 1 JahrIhre Werkstattersatzkarte bleibt bis zum selben Datum gültig wie die gestohlene Originalkarte, sofern diese noch mehr als 6 Monate gültig gewesen wäre. Die Gültigkeitsdauer beginnt nicht wieder von vorne. Beträgt die Restlaufzeit der Karte jedoch weniger als 6 Monate, bekommen Sie die Karte erneuert. Diese ist dann wieder ein Jahr gültig.
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 1 - 2 Wochen
Rechtsgrundlage
- § 4 Absatz 4 Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung - FPersV)
- § 7 Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (FPersV)
- § 57b Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- Artikel 25 Absatz 1 bis 3 Verordnung (EU) Nummer 165/2014
- § 8 Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (FPersV)
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden.
Weiterführende Informationen
Urheber
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV)
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Fachlich freigegeben am
24.04.2024
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)
Keine zuständige Stelle gefunden
Bitte geben Sie Ihren Ort an.