Zuständigkeitsfinder
Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat
Leistungsbeschreibung
Meldepflicht
Personen, die sonst im Ausland wohnen und für einen nicht länger als 3 Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung beziehen, unterliegen nicht der allgemeinen Meldepflicht .
Steht bei Bezug der Wohnung bereits fest, dass der Aufenthalt 3 Monate überschreiten wird , muss sich die Person 2 Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden .
Weiterführende Informationen
Zuständige Stellen sind Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt.
Weitere Informationen
- §§ 27 Absatz 2, 17 Absatz 1 und 3, 23 Bundesmeldegesetz (BMG)
- Nummern 17 und 23 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
Diese Unterstützungsdienste unterstützen Sie bei der Ausübung Ihrer Rechte und Wahrnehmung Ihrer Pflichten im europäischen Binnenmarkt.
- Bundesmeldegesetz (BMG)
- Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes
- Informationen über den Unterstützungsdienst EURES-Deutschland: Arbeiten und Leben in Europa auf dem Bundesportal
- Informationen über den Unterstützungsdienst Gleichbehandlungsstelle EU - Arbeitnehmer (EU-GS) auf dem Bundesportal
Urheber
- Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat
Bemerkung: Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Fachlich freigegeben am
15.12.2022
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)
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