Einzelhandel mit verschreibungsfreien Arzneimitteln anzeigen

Leistungsbeschreibung

Bestimmte Arzneimittel, die nicht apothekenpflichtig sind, dürfen Sie außerhalb von Apotheken verkaufen. Diese werden als sogenannte freiverkäufliche Arzneimittel bezeichnet. Welche Arzneimittel das sind, ist in der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel näher bezeichnet.

Der Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln ist anzeigepflichtig. Betriebe und Einrichtungen haben diese Tätigkeit vor Aufnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dies gilt auch für Personen, die diese Tätigkeiten selbständig und berufsmäßig ausüben. Auch für die Abgabe von Arzneimitteln im Reisegewerbe ist die Tätigkeit vor Aufnahme bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Diese Anzeige nach dem Arzneimittelgesetz ist zusätzlich zur Gewerbeanmeldung nach der Gewerbeordnung zu erstatten.

Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln darf nur betrieben werden, wenn der Unternehmer, eine zur Vertretung des Unternehmers gesetzlich berufene oder eine mit der Leitung des Unternehmens oder mit dem Verkauf beauftragte Person die erforderliche Sachkenntnis besitzt.

Einer Sachkenntnis bedarf es nicht im Falle von Arzneimitteln, die im Reisegewerbe abgegeben werden dürfen, zur Verhütung der Schwangerschaft oder von Geschlechtskrankheiten bestimmt sind, ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmte Desinfektionsmittel oder Sauerstoff.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)