Individuelle Netzentgeltvereinbarungen melden und Angaben ändern sowie Beenden der Anzeige in Bundeszuständigkeit

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie als Unternehmen oder Privatperson Strom zu Zeiten nutzen,

  • in denen sonst wenig Strom verbraucht wird oder
  • wenn Sie besonders viel Strom verbrauchen,

können Sie mit Ihrem Stromnetz-Betreiber ein individuelles Netzentgelt vereinbaren. Diese individuelle Vereinbarung müssen Sie der Beschlusskammer 4 melden.

Wenn sich die Anschlusssituation oder die Berechnungsmethodik geändert haben, müssen Sie die ursprünglich gemeldete Vereinbarung beenden und dies ebenfalls der Beschlusskammer 4 mitteilen.

Teilen Sie der Beschlusskammer 4 auch mit, wenn sich bei einer bestehenden Netzentgeltvereinbarung und bei den Vertragsparteien etwas ändert, wie zum Beispiel Ihre Firmenbezeichnung oder Ihre Adresse beziehungsweise die Adresse der Stromabnahmestelle. 

Änderungen gegenüber den bisherigen Anzeigedaten zum Beispiel bei einem Stromlieferantenwechsel, bei einer Wahloption und bei sonstigen Änderungen müssen der Beschlusskammer 4 ebenfalls mitgeteilt werden.

Eine sogenannte atypische Netznutzung liegt vor, wenn Sie Strom zu ungewöhnlichen Zeiten nutzen. Das heißt, dass das Maximum Ihres Stromverbrauchs im Jahr - die sogenannte individuelle Jahreshöchstlast - außerhalb der Zeit liegt, in ihrem Netzgebiet viel Strom verbraucht wird.

In diesem Fall können Sie mit dem Stromnetz-Betreiber ein individuelles Netzentgelt vereinbaren, das eine Vergünstigung von bis zu 80 Prozent des allgemeinen Netzentgelts beinhaltet.

Eine sogenannte stromintensive Netznutzung liegt vor, wenn Sie besonders viel Strom verbrauchen. Das ist der Fall, wenn

  • Sie jährlich mindestens 7.000 Benutzungsstunden Strom verbrauchen. Die Benutzungsstundenzahl ist ein rechnerischer Wert, der sich aus Ihrem Jahresverbrauch geteilt durch die maximale Leistung ergibt.
  • Ihr Verbrauch 10 Gigawattstunden übersteigt.

Sie können in diesem Fall mit dem Stromnetz-Betreiber ein individuelles Netzentgelt vereinbaren in Höhe von

  • 20 Prozent des regulären Netzentgelts bei mindestens 7.000 Benutzungsstunden im Jahr,
  • 15 Prozent des regulären Netzentgelts bei mindestens 7.500 Benutzungsstunden im Jahr,
  • 10 Prozent des regulären Netzentgelts bei mindestens 8.000 Benutzungsstunden im Jahr.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

Keine zuständige Stelle gefunden

Bitte geben Sie Ihren Ort an.