Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Künstlersozialkasse beantragen

Leistungsbeschreibung

Für bestimmte Leistungen im Künstlersozialversicherungsgesetz gibt es gesetzliche Fristen, die Sie einhalten müssen, um die Leistung zu erhalten. Zudem sieht das Künstlersozialversicherungsgesetz bestimmte Meldefristen vor, die Sie im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflichten einhalten müssen.

Wenn Sie eine dieser Fristen verpassen, können Sie oft Widerspruch einlegen. Zudem steht es Ihnen in vielen Fällen offen, eine Leistung zu beantragen, auch wenn die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist.

Einige Leistungen oder Feststellungen kann die Künstlersozialkasse Ihnen jedoch nicht rückwirkend gewähren, wenn Sie die gesetzliche Frist versäumen.

Sollten Sie eine solche Frist versäumen, können Sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen.

Wenn die Künstlersozialkasse diesen Antrag bewilligt, werden Sie so gestellt, als hätten Sie die gesetzliche Frist eingehalten.

Beispiele, bei denen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Tragen kommen kann:

  • Für eine Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht als Berufsanfängerin oder Berufsanfänger gilt: Sie müssen den Antrag spätestens 3 Monate nach Feststellung der Versicherungspflicht stellen.
  • Für die vorzeitige Beendigung der Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht gilt: Sie müssen den Antrag bis zum Ablauf der Berufsanfängerzeit stellen.
  • Für eine Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht als Höherverdienende oder Höherverdienender gilt: Sie müssen den Antrag bis zum 31. März eines Jahres stellen.
  • Für die endgültige Abrechnung des Zuschusses zu den Aufwendungen einer freiwilligen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung gilt: Sie müssen einen Nachweis über Ihre im Vorjahr gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einreichen. Die Frist dafür ist der 31.05. des Folgejahres.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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