Die Anerkennung einer ausländischen Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung oder Amateurfunk-Genehmigung beantragen

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie in Deutschland eine Amateurfunkzulassung erhalten möchten, müssen Sie zuvor eine Amateurfunkprüfung absolvieren.

Falls Sie jedoch bereits eine ausländische Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung oder eine ausländische Amateurfunk-Genehmigung besitzen, können Sie sich diese unter bestimmten Bedingungen als gleichwertig anerkennen lassen. Stellen Sie dafür einen Antrag bei der Bundesnetzagentur (BNetzA).

Die BNetzA kann Ihre Dokumente nur anerkennen, wenn die Anforderungen und Inhalte der von Ihnen absolvierten ausländischen Prüfung gegenüber denen der deutschen Amateurfunk-Prüfung als gleichwertig einzustufen sind.

Die BNetzA kann Ihren Antrag schneller bearbeiten, wenn Sie eine der folgenden ausländischen Prüfungsbescheinigungen besitzen:

  • Prüfungsbescheinigung nach der CEPT-Empfehlung T/R 61-02 (HAREC):
    • In der CEPT-Empfehlung T/R 61-02 sind die teilnehmenden Länder inklusive der entsprechenden Amateurfunklizenzen aufgelistet.
    • Falls Sie bei einer der Verwaltungen der dort genannten Länder eine entsprechende Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben, kann Ihnen die zuständige ausländische Verwaltung auf Antrag eine entsprechende Prüfungsbescheinigung (HAREC) ausstellen.
    • Diese Prüfungsbescheinigung wird ohne separates Anerkennungsverfahren als dem deutschen Amateurfunkzeugnis der Klasse A gleichwertig anerkannt.
  • Prüfungsbescheinigung nach dem ERCReport 32:
    • Der ERC-Report 32 beschreibt die Einzelheiten der CEPT-Novice-Klasse.
    • Er enthält jedoch keine Angaben zu den teilnehmenden Ländern.
    • Falls Sie bei einer ausländischen Verwaltung eine entsprechende Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben, kann Ihnen die betreffende Verwaltung auf Antrag gegebenenfalls eine entsprechende CEPT-Novice-Prüfungsbescheinigung ausstellen.
    • Für die Anerkennung einer Prüfungsbescheinigung nach dem ERC-Report 32 werden von der Bundesnetzagentur (BNetzA) keine Gebühren erhoben.

Falls Sie Ihre Amateurfunk-Prüfung in einem Land abgelegt haben, das der CEPT-Empfehlung T/R61-02 beigetreten ist und dementsprechend eine HAREC ausstellen kann, sollten Sie gegebenenfalls bei dieser ausländischen Verwaltung eine Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung gemäß CEPT-Empfehlung T/R 61-02 (HAREC) beantragen. Gleiches gilt, wenn Sie im Ausland eine Amateurfunkprüfung abgelegt haben, die den Anforderungen des ERC-Reports 32 entspricht.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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