Kostenübernahme beschädigter oder zerstörter Hilfsmittel beantragen

Leistungsbeschreibung

Wenn ein von Ihnen genutztes Hilfsmittel bei einem einen Arbeits-, Wege- oder Schulunfall beschädigt wird oder verloren geht, ersetzt Ihnen die gesetzliche Unfallversicherung den Schaden.

Als Hilfsmittel gelten zum Beispiel:

  • Prothesen
  • orthopädisches Schuhwerk
  • Stützkorsette
  • Krankenfahrstühle/Rollstühle
  • Gehstöcke
  • Brillen und
  • Hörgeräte

Dabei spielt es keine Rolle, aus welchem Grund Sie das Hilfsmittel benötigen.

Nach einer Beschädigung können Sie die Erstattung der Reparaturkosten verlangen. Wenn Ihr Hilfsmittel zerstört oder verloren gegangen ist, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für ein neues Hilfsmittel. Dieses muss in seiner Ausstattung, der Funktion und dem Preis dem bisherigen Hilfsmittel entsprechen.

Das Ziel ist, dass Sie das Hilfsmittel wieder so nutzen können, wie vor dem Unfall ("Naturalrestitution"). Die gesetzliche Unfallversicherung ersetzt Ihnen also den tatsächlich entstandenen Schaden.

Sie haben keinen Anspruch darauf, dass die gesetzliche Unfallversicherung Luxusausführungen von Hilfsmitteln ersetzt, die als Zierde oder Schmuck dienen.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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