Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte billigen lassen

Leistungsbeschreibung

Mit dem Verkaufsprospekt für Vermögensanlagen können sich Anlegerinnen und Anleger vor dem Kauf über das Anlageprodukt und den Emittenten informieren. In Deutschland ist es gesetzlich verpflichtend, für Vermögensanlagen einen zugehörigen Verkaufsprospekt bei der BaFin zu hinterlegen und anschließend zu veröffentlichen. Die Verkaufsprospekte sollen den Anlegerinnen und Anlegern helfen, eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen.

Sie können neue Vermögensanlagen erst dann öffentlich anbieten, wenn Sie dafür einen Verkaufsprospekt erstellt haben. Diesen muss die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zuvor billigen. Für den Mindestinhalt und den Aufbau des Verkaufsprospekts existieren gesetzliche Mindestanforderungen, die im Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) sowie in der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV) festgelegt sind.

Sie sind verpflichtet einen Verkaufsprospekt zu hinterlegen und diesen zuvor von der BaFin billigen zu lassen, wenn Ihr öffentliches Angebot der Prospektpflicht unterliegt. Diese ist in § 6 VermAnlG geregelt. 
Die BaFin prüft, ob der Verkaufsprospekt die gesetzlichen Anforderungen einhält, die im VermAnlG und der VermVerkProspV festgehalten sind. Wichtig ist insbesondere, dass er vollständige, verständliche und widerspruchsfreie Informationen über das Anlageprodukt enthält. Die BaFin bewertet jedoch nicht, ob es sich um ein seriöses Angebot handelt oder ob die Prospektinhalte der Wahrheit entsprechen. 

Sie können den Verkaufsprospekt zur Prüfung und Hinterlegung ausschließlich über die Melde- und Veröffentlichungsplattform der BaFin (MVP) einreichen.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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