Neue oder ausscheidende Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglieder von Vermögensverwaltungsgesellschaften der BaFin melden

Leistungsbeschreibung

Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) in der Rechtsform der

  • Aktiengesellschaft (AG) oder
  • Gesellschaft mit begrenzter Haftung (GmbH)

sind verpflichtet, einen Aufsichtsrat zu bilden. Firmieren Sie als Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG), müssen Sie stattdessen einen Beirat bilden.

Wenn Ihre Kapitalverwaltungsgesellschaft Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglieder bestellt, müssen Sie dies der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) melden. Auch das Ausscheiden eines Mitglieds müssen Sie melden – und begründen, warum die Person ausgeschieden ist. Die Anzeigepflicht entsteht außerdem,

  • sobald ein stellvertretendes Mitglied gewählt wurde, unabhängig davon, wann die Person das Mandat tatsächlich antritt,
  • wenn ein Ersatzmitglied nachrückt,
  • wenn ein Mitglied wiedergewählt wurde und sich das bestehende Mandat dadurch verlängert und
  • wenn ein Mitglied nach Ablauf der regulären Amtszeit nicht zur Wiederwahl antritt und somit ausscheidet.

Sie als Unternehmen müssen diese Meldungen vornehmen, nicht die jeweilige Person.

Sie müssen den Eintritt oder das Ausscheiden eines Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglieds nicht melden, wenn es sich um Vertreterinnen und Vertreter der Belegschaft handelt, die nach den Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze gewählt werden.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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