Planfeststellung für Maßnahmen im Bereich der Bundesfernstraßen beantragen

Leistungsbeschreibung

Autobahnen und Bundesstraßen in Bundesverwaltung sind Bundesfernstraßen. Diese unterliegen besonderen Regelungen. 

Sie dürfen Bundesfernstraßen nur dann bauen oder ändern, wenn Sie vorab eine Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamt (FBA) erhalten haben. Die Prüfung Ihres Vorhabens findet im Planrechtsverfahren statt. Dazu stellen Sie einen Antrag beim FBA. 

Zu den Bundesfernstraßen gehören insbesondere:

  • die Fahrbahn 
  • der Straßenunterbau 
  • die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Seitenstreifen und Trennflächen 
  • Verkehrs- und Schutzeinrichtungen
  • die Bepflanzung
  • Mauteinrichtungen 
  • Betriebsgehöfte 
  • Nebenbetriebe und Rastanlagen an den Bundesautobahnen

Bauliche Änderungen können zum Beispiel sein:

  • Verbreiterung von Autobahnen um einen oder mehrere Fahrstreifen 
  • neue Ausfahrten, Autobahnkreuze
  • Veränderungen der Streckenführung, beispielsweise Tunnel

Bei der Planfeststellung werden die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange ab, darunter:

  • die wirksame Verbesserung der Verkehrsverhältnisse
  • der Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Luftverschmutzung
  • die Umweltverträglichkeit
  • die Wirtschaftlichkeit
  • die Vereinbarkeit mit der Regionalplanung
  • die Rechte und Belange Dritter

Zuständigkeit

Das FBA ist die zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde für Autobahnen, sofern sich das Bauvorhaben nicht in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Hamburg befindet. Zusätzlich ist das FBA zuständig für Bauvorhaben von Bundesstraßen in der Baulast des Bundes in den Bundesländern Berlin und Bremen.
 

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)

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