Informationsbeauftragte nach dem Arzneimittelgesetz anzeigen

Leistungsbeschreibung

Informationsbeauftrage müssen gemäß Arzneimittelgesetz die erforderliche Sachkenntnis und Zuverlässigkeit besitzen.

Sie sind insbesondere dafür verantwortlich, dass keine Arzneimittel mit irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr gebracht werden und dass

  • die Kennzeichnung,
  • die Packungsbeilage,
  • die Fachinformation und
  • die Werbung

mit dem Inhalt der Zulassung oder der Registrierung der Arzneimittel übereinstimmt.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)

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