Eine sachkundige Person nach dem Arzneimittelgesetz anzeigen

Leistungsbeschreibung

Als Inhaber beziehungsweise Inhaberin einer Erlaubnis zur Herstellung und/oder Einfuhr von Arzneimitteln nach dem Arzneimittelgesetz sind Sie verpflichtet, alle Änderungen in Bezug auf die von Ihnen benannte sachkundige Person beziehungsweise benannten sachkundigen Personen vorher der zuständigen Behörde anzuzeigen. Darunter fallen beispielsweise der Wechsel oder die zusätzliche Bestellung von sachkundigen Personen. Bei einem unvorhergesehenen Wechsel müssen Sie die Anzeige unverzüglich vornehmen. 

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)