Genehmigung für die regelmäßige vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut in Beständen von Kulturgut bewahrenden Einrichtungen in Drittstaaten beantragen

Leistungsbeschreibung

Sie haben als Kulturgut bewahrende Einrichtung die Möglichkeit, eine allgemeine offene Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgut in Drittstaaten zu beantragen. Das sind alle Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sind. Die Genehmigung ist insbesondere dann zu empfehlen, wenn Sie des Öfteren

  • an öffentlichen Ausstellungen teilnehmen,
  • Kulturgüter restaurieren lassen oder
  • Forschende die Möglichkeit geben, die Kulturgüter zu untersuchen.

Die allgemeine offene Genehmigung kann höchstens für 5 Jahre erteilt werden.

Die allgemeine offene Genehmigung können Sie bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes beantragen, in der sich Hauptsitz Ihrer Institution befindet.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)