Zuständigkeitsfinder
Verlängerung der EU-Gemeinschaftslizenz für Kraftomnibusse im Gelegenheitsverkehr beantragen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie für den grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr innerhalb der Europäischen Union (EU) eine EU-Gemeinschaftslizenz haben, müssen Sie diese spätestens nach 10 Jahren verlängern lassen. Dabei weisen Sie nach, dass Sie immer noch die entsprechenden Bedingungen erfüllen.
Zum Gelegenheitsverkehr gehören:
- Ausflugsfahrten
- Ferienreisen
- Fahrten mit Mietbussen
Die Fahrt ist mit Kraftfahrzeugen durchzuführen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als 9 Personen einschließlich Fahrerin oder Fahrer geeignet und bestimmt sind.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an das Thüringer Landesverwaltungsamt.
Voraussetzungen
- Sie verfügen über eine Genehmigung für Personenbeförderungen mit Bussen in Deutschland.
- Sie erfüllen alle Rechtsvorschriften über Busse sowie Fahrerinnen und Fahrer, zum Beispiel:
- Geschwindigkeitsbegrenzer
- Einhaltung der zulässigen Abmessungen
- Einhaltung des zulässigen Gewichts
- Qualifikation der Fahrerinnen und Fahrer
- Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: 100,00 - 1456,00 EURVorkasse: neinhttps://www.gesetze-im-internet.de/pbefgkostv/BJNR216800001.htmlDie Höhe der Kosten hängt von der Dauer der Genehmigung und der Anzahl der Fahrzeuge ab.
Welche Fristen muss ich beachten?
Geltungsdauer: 10 JahreSie können die EU-Gemeinschaftslizenz für jeweils bis zu 10 Jahre verlängern.
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 4 MonateDie zuständige Behörde entscheidet binnen 4 Monaten über Ihren Antrag.
Rechtsgrundlage
- Artikel 4 Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Regeln und den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) 561/2006
- Artikel 3 Verordnung (EG) 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates
- § 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
- Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
- Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
Was sollte ich noch wissen?
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weiterführende Informationen
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Digitales und Infrastruktur
Fachlich freigegeben am
08.12.2025
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)
