Umsatzsteuererklärung einreichen

Leistungsbeschreibung

Als unternehmerisch tätige Person müssen Sie grundsätzlich jeden Ihrer Umsätze versteuern. Die Umsatzsteuer stellen Sie zunächst Ihren Kundinnen und Kunden in Rechnung und führen diese anschließend – abzüglich der Vorsteuer – an das Finanzamt ab.

Durch Umsatzsteuer-Voranmeldungen leisten Sie als unternehmerisch tätige Person Vorauszahlungen auf Ihre Jahresumsatzsteuer. Zusätzlich zu den Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen Sie eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben. Hier werden die Umsätze des gesamten Kalenderjahres berücksichtigt. Die sich aus Ihren Voranmeldungen ergebenden Beträge werden auf Ihre Jahressteuerschuld angerechnet. Im Rahmen Ihrer Umsatzsteuererklärung berechnen Sie die an das Finanzamt zu entrichtende Steuer selbst, beziehungsweise ermitteln den Überschuss, der sich zu Ihren Gunsten ergibt. Nach der Umsatzsteuererklärung bekommen Sie also entweder Geld vom Finanzamt zurück oder müssen den fehlenden Betrag nachzahlen.

Ausnahmen für unternehmerisch tätige Personen, die die Kleinunternehmer-Regelung anwenden

Unternehmerisch tätige Personen, die die Kleinunternehmerregelung anwenden, sind ab dem Besteuerungszeitraum 2024 grundsätzlich von der Abgabe von Umsatzsteuererklärungen befreit. Das Finanzamt kann aber im Einzelfall den Unternehmer zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung auffordern.

Eine unternehmerisch tätige Person, die die Kleinunternehmerregelung (entsprechend der Rechtslage ab 01.01.2025) anwenden darf, ist, wer

  • in Deutschland ansässig ist
  • im vorangegangenen Kalenderjahr in Deutschland Umsätze von nicht mehr als 25.000 Euro vereinnahmt hat und
  • dessen in Deutschland vereinnahmte Umsätze im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreiten.

Ab dem Umsatz, der im laufenden Kalenderjahr die Grenze von 100.000 Euro überschreitet, kann die Kleinunternehmerregelung für diesen und die folgenden Umsätze nicht mehr angewandt werden.

Unternehmer aus dem Europäischen Gemeinschaftsgebiet können für ihre in Deutschland ausgeführten Umsätze die Anwendung der Kleinunternehmerregelung in Deutschland bei ihrem Ansässigkeitsstaat beantragen (EU-Kleinunternehmerregelung). Hierfür müssen insbesondere die oben genannten Umsatzgrenzen erfüllt sein. Außerdem darf der Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet 100.000 Euro nicht überschreiten. Diese Unternehmer sind ebenfalls grundsätzlich von der Abgabe von Umsatzsteuererklärungen in Deutschland befreit. Sie müssen in ihrem Ansässigkeitsstaats Quartalsmeldungen abgeben.

Übermittlung der Umsatzsteuererklärung

Seit dem Veranlagungszeitraum 2011 sind Unternehmen und bestimmte andere Personengruppen grundsätzlich verpflichtet, ihre Jahressteuererklärungen auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln. Das gilt bei Umsatzsteuererklärungen für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2010 enden.

Zuständigkeit

Sie müssen sich an das Finanzamt wenden, in dessen Bezirk Sie Ihr Unternehmen ganz oder zumindest vorwiegend betreiben, also an dem Ort, an dem sich beispielsweise Ihre Praxis, Ihre Produktionsstätte oder Ihr Büro befinden und wo Sie

  • Ihre gewerbliche oder berufliche Tätigkeit anbieten beziehungsweise ausführen,
  • Aufträge entgegennehmen und deren Ausführung vorbereiten und
  • die Zahlungen entgegennehmen.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)