Zuständigkeitsfinder
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Ablegung einer Prüfung zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation beantragen
Leistungsbeschreibung
Wenn Ihre Aufenthaltserlaubnis endet und Sie das für die Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation erforderliche Prüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen haben, können Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern lassen.
Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Erteilung. Insbesondere sollten Ihr Lebensunterhalt und Ihr Krankenversicherungsschutz für die Dauer Ihres Aufenthalts gesichert sein.
Wenn Ihre Aufenthaltserlaubnis verlängert wird, ist sie erneut befristet, in der Regel für die restliche Dauer des Prüfungsverfahrens. Die Aufenthaltserlaubnis gilt für den Zeitraum vom Ablegen der Prüfung bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beziehungsweise bis Sie den Bescheid der zuständigen Stelle erhalten.
Eine Erwerbstätigkeit ist in diesem Zeitraum nicht erlaubt.
Ihre Aufenthaltserlaubnis kann nicht verlängert werden, wenn
- Sie die Prüfung oder die Prüfungen nicht in einem angemessenen Zeitraum ablegen können oder
- die Ausländerbehörde die Verlängerung bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung bereits ausgeschlossen hat.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Ausländerbehörde.
Welche Gebühren fallen an?
Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung möglich.
Gebühr: 93,00 EURVorkasse: neinhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__45.htmlVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten für volljährige Antragstellende
Gebühr: 96,00 EURVorkasse: neinhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__45.htmlVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten für volljährige Antragstellende
Welche Fristen muss ich beachten?
Antragsfrist: 8 WochenSie sollten spätestens 8 Wochen vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis den Antrag auf Verlängerung bei der Ausländerbehörde einreichen.
Widerspruchsfrist: 1 Monat
Rechtsgrundlage
- § 16d Absatz 5 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
- § 7 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
- § 8 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
- Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
Was sollte ich noch wissen?
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weiterführende Informationen
- Informationen für Fachkräfte aus dem Ausland auf dem Portal "Make it in Germany" der Bundesregierung
- Informationen des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
- Informationen zum Visum zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen auf dem Portal "Make it in Germany" der Bundesregierung
- Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium der Justiz, Migration und Verbraucherschutz
Fachlich freigegeben am
30.10.2025
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)
