Zuständigkeitsfinder
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Besuch einer allgemeinbildenden Schule beantragen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie bereits eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke eines Schulbesuchs in Deutschland erhalten haben, müssen Sie diese rechtzeitig vor dem Ablauf verlängern lassen.
Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis müssen Sie grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung erfüllen. Insbesondere müssen Sie Ihren Lebensunterhalt in der Regel ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern können und ausreichend krankenversichert sein.
Die Aufenthaltserlaubnis wird Ihnen höchstens für die weitere Zeit des Schulbesuchs erteilt.
Wenn Sie minderjährig sind, müssen Ihre Eltern oder Ihre Sorgeberechtigten dem Verlängerungsantrag zustimmen.
Sie dürfen, während Sie die Aufenthaltserlaubnis besitzen, nicht nebenbei arbeiten.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Ausländerbehörde.
Welche Gebühren fallen an?
Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung möglich.
Gebühr: 96,00 EURVorkasse: neinhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__45.htmlVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von bis zu 3 Monaten
Gebühr: 48,00 EURVorkasse: neinhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__50.htmlVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von bis zu 3 Monaten für minderjährige Antragstellende
Gebühr: 93,00 EURVorkasse: neinhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__45.htmlVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von mehr als 3 Monaten
Gebühr: 46,50 EURVorkasse: neinhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__50.htmlVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von mehr als 3 Monaten für minderjährige Antragstellende
Welche Fristen muss ich beachten?
Antragsfrist: 8 WochenSie sollten spätestens 8 Wochen vor Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnis die Verlängerung bei der Ausländerbehörde beantragen.
Widerspruchsfrist: 1 Monat
Rechtsgrundlage
- § 16f Absatz 2 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
- § 8 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
- § 5 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz (- AufenthG)
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
- Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
Was sollte ich noch wissen?
- Während des Aufenthalts zum Schulbesuch erhalten Sie in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur, wenn Sie einen gesetzlichen Anspruch haben, beispielsweise wegen Familiennachzug oder Studium. Das gilt auch für die Zeit nach Ihrem Schulbesuch.
Weiterführende Informationen
- Portal der Bundesregierung zu Sprachkursen in Deutschland
- Informationen über Visa zum Spracherwerb
- Informationen des pädagogischen Austauschdienstes (PAD) der Kultusministerkonferenz
- Informationen für deutsche Gastfamilien
- Informationen für Fachkräfte aus dem Ausland auf dem Portal "Make it in Germany" der Bundesregierung
- Information for international skilled workers on the German government's "Make it in Germany" portal
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium der Justiz, Migration und Verbraucherschutz
Fachlich freigegeben am
30.10.2025
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)
