Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Ehe- oder Lebenspartner nach dem Ende der Partnerschaft beantragen

Leistungsbeschreibung

Ein zunächst auf ein Jahr befristetes eigenständiges Aufenthaltsrecht (§ 31 Aufenthaltsgesetz) kann verlängert werden, wenn Sie die Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der (vorangegangenen) Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis müssen die bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis geprüften Voraussetzungen grundsätzlich weiterhin vorliegen. Insbesondere sollten Sie Ihren Lebensunterhalt selbstständig sichern können.

Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU noch nicht vorliegen.

Wenn Ihr Lebensunterhalt durch Unterhaltszahlungen Ihres früheren Partners gesichert ist und dieser im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels (Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU) ist, können Sie selbst unter erleichterten Bedingungen auch eine Niederlassungserlaubnis erhalten.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)