Verlängerung der Beschäftigungsduldung beantragen

Leistungsbeschreibung

Wenn nach Ablauf der Beschäftigungsduldung (in der Regel nach 30 Monaten) die Voraussetzungen für die Erteilung einer langfristigen Aufenthaltserlaubnis noch nicht vorliegen, können Sie die Verlängerung der Beschäftigungsduldung beantragen. Dafür müssen Sie dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung der Beschäftigungsduldung erfüllen. 

Für den Übergang von der Beschäftigungsduldung zu einer auf Dauer angelegten Aufenthaltserlaubnis für nachhaltig integrierte Personen (§ 25b Aufenthaltsgesetz) müssen ebenfalls sämtliche Voraussetzungen weiterhin erfüllt sein, die für die Verlängerung der Beschäftigungsduldung erforderlich wären. Für die Aufenthaltserlaubnis sind jedoch im Vergleich zur Beschäftigungsduldung weitergehende Anforderungen erforderlich, zum Beispiel an das Vorliegen deutscher Sprachkenntnisse. 

Für gut integrierte Jugendliche und junge Volljährige, die aufgrund eines Elternteils im Besitz einer Beschäftigungsduldung sind, kann nach Ablauf der Geltungsdauer im Einzelfall die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche und junge Volljährige (§ 25a Aufenthaltsgesetz) in Betracht kommen. 

Die Voraussetzungen für den Übergang in eine langfristige Aufenthaltserlaubnis erfahren Sie in den entsprechenden Leistungsbeschreibungen zu § 25a, § 25b oder § 19d Aufenthaltsgesetz.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)