Zuständigkeitsfinder
Zulassung zum Prüfungsteil wissenschaftliche Hausarbeit im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter beantragen
Leistungsbeschreibung
Bevor Sie die staatlichen Abschlussprüfungen für ein Lehramt ablegen können, müssen Sie eine wissenschaftliche Hausarbeit verfassen.
Die Zulassung zur Hausarbeit beantragen Sie beim Landesprüfungsamt für Lehrämter, sobald Sie alle erforderlichen Voraussetzungen für Ihr Lehramt erfüllen.
Mit der wissenschaftlichen Hausarbeit zeigen Sie, dass Sie selbstständig arbeiten, eigene Urteile treffen und Ihre Ergebnisse klar und sachlich darstellen können.
Verfahrensablauf
- Reichen Sie den vollständig ausgefüllten Zulassungsantrag rechtzeitig ein.
- Stimmen Sie das Thema Ihrer wissenschaftlichen Hausarbeit mit einer Prüferin oder einem Prüfer ab.
- Das Landesprüfungsamt für Lehrämter prüft Ihren Antrag, genehmigt das Thema und teilt es Ihnen schriftlich mit.
- Nach der Genehmigung fertigen Sie Ihre wissenschaftliche Hausarbeit nach den Vorgaben der Prüfungsordnung an.
- Eine Änderung des bestätigten Themas ist nur mit Zustimmung des Landesprüfungsamt für Lehrämter möglich.
- Die Erste Staatsprüfung gilt als nicht bestanden, wenn die wissenschaftliche Hausarbeit schlechter als „ausreichend“ bewertet wird.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an das Landesprüfungsamt für Lehrämter.
Voraussetzungen
- Sie haben ein Studium abgeschlossen, das für das gewünschte Lehramt geeignet ist.
- Sie erfüllen alle Zulassungsvoraussetzungen Ihres Studiengangs und können diese nachweisen.
- Sie haben das Thema Ihrer wissenschaftlichen Hausarbeit mit einer Prüferin oder einem Prüfer abgestimmt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag auf Zulassung zur ersten Staatsprüfung
- Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Prüfungsordnung
- Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Fristen werden vom Landesprüfungsamt für Lehrämter festgelegt und an den Universitäten und Hochschulen des Landes bekanntgegeben.
Rechtsgrundlage
- § 11 Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen
- § 12 Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen
- § 15 Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien (ThürEStPLGymVO)
- § 16 Thüringer Verordnung über die Fächer und die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Regelschulen (ThürEStPLRSVO)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Was sollte ich noch wissen?
Sie können die wissenschaftliche Hausarbeit insgesamt höchstens zweimal anfertigen. Eine Wiederholung ist nur einmal möglich.
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)
